Das Thema Unterhalt ist nicht nur im Zusammenhang mit einer Scheidung wichtig. Auch Verheiratete sind gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Dabei handelt es sich um den sogenannten Familienunterhalt.
Ein Ehepaar muss während der Ehe für verschiedene Kosten aufkommen, um die Familie zu unterhalten, zum Beispiel für die Miete und Lebensmittel. Der Familienunterhalt bezeichnet nach § 1360 BGB das Aufkommen für diese Kosten, das heißt das Erwirtschaften von Geld.
Von Familienunterhalt spricht man sowohl bei verheirateten Ehepaaren, die Kinder haben, als auch bei kinderlosen Ehepaaren.
Ehegatten sind gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Das gilt sowohl für den Ehegatten, der mehr verdient als auch für den, der weniger (zum Beispiel eine geringe Rente) oder gar kein Einkommen hat. Ist ein Ehegatte Alleinverdiener, ist er unterhaltspflichtig und muss seinem Partner Geld zur Verfügung stellen, um die Kosten des Haushalts und persönliche Kosten (zum Beispiel persönliche Medikamente) zu bestreiten.
Der Familienunterhalt während der Ehe lässt sich berechnen, indem die verschiedenen Kosten der Haushaltsführung und die Kosten für persönliche Bedürfnisse addiert werden.
Jeder Ehegatte kann vom jeweils anderen verlangen, dass er zum Familienunterhalt beiträgt.
Ein Ehegatte kann seinen Partner auf Unterhalt verklagen, wenn der Partner Alleinverdiener ist, aber nicht oder nicht ausreichend zum Familienunterhalt beiträgt, da er sein Geld lieber für eigene Interessen ausgibt (§§ 1360a Absatz 3 und 1613 BGB). Eine außergerichtliche Lösung ist bei einer solchen Konfliktsituation allerdings zu bevorzugen.
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