Besteuerung von nach 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erträge aus Lebensversicherungen steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) für die steuerliche Behandlung von privaten Versicherungen, wie Renten- oder Kapitallebensversicherungen.

Überblick über die Besteuerung von Lebensversicherungen

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zur Besteuerung von Lebensversicherungen finden Sie hier.

Kapitallebensversicherungen

Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Versicherungsbeiträge steuerpflichtig, wenn die Versicherung ausgezahlt wird. Wurde die Versicherung vor 2005 abgeschlossen (sogenannte Altverträge), sind die Erträge unter Umständen steuerfrei.

Der Steuersatz ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.

Der Unterschiedsbetrag ist zur Hälfte steuerfrei, wenn die Versicherungsleistung zwölf Jahre nach Vertragsabschluss und nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Wurde der Vertrag nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen, ist für diese Regelung sogar die Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erforderlich.

Für welche Kapitallebensversicherungen gilt diese Besteuerung?

Diese Regelungen gelten für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn nicht die Rentenzahlung gewählt wird, Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapitallebensversicherung), fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung. Für die Unfallversicherung gilt die Besteuerung nur für die Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit, nicht für die Versicherungsleistung bei Eintritt eines Unfalls.

Bei einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen gilt die Besteuerung für die Erlebensfallleistung, die Versicherungsleistung im Todesfall unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Bei einer Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung) wird die Versicherungsleistung nur zu einem festen Zeitpunkt ausgezahlt. Die Versicherungsleistung im Todesfall unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung.

Bei einer Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz, (auch Sterbegeldversicherung genannt) erfolgt die Versicherungsleistung generell nur im Todesfall, so dass sich hieraus keine Besteuerung ergibt. Findet eine vorzeitige Auszahlung statt, ist diese nicht steuerfrei.

Rentenversicherungsverträge

Als Sonderausgaben werden die Versicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorge betrachtet, wenn der Lebensversicherungsvertrag ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen.

Die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Zudem dürfen die Verträge keinen Anspruch auf Auszahlungen vorsehen.

Die Versteuerung dieser Rentenversicherungsverträge, bei denen die Versicherungsbeiträge absetzbar sind, erfolgt im Rahmen der Einkommensbesteuerung.

Die Rentenzahlungen werden als sonstige Einkünfte, mit einem bestimmten Besteuerungsanteil, versteuert. Dieser der Besteuerung unterliegende Anteil ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns gemäß einer festgelegten Steuertabelle.

Weitere Rentenversicherungsverträge

Die Rentenversicherungsleistungen aus Verträgen, die aufgrund ihrer Vertragsgestaltung nicht zu einer steuerlichen Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben führen, werden als sonstige Einkünfte mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert.

Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Steuertabelle. Er ist abhängig vom bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.

War der Rentenempfänger zum Beispiel bei Rentenbeginn 60 Jahre alt, beträgt der zu versteuernde Ertragsanteil der Jahresrente 22 Prozent. War der Rentenberechtigte bei Rentenbeginn 65 Jahre alt, beträgt der Ertragsanteil nur 18 Prozent.

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