Immobilienkauf: Rechte und Pflichten des Käufers

Wurde ein wirksamer Kaufvertrag über eine Immobilie beim Notar geschlossen, so ergeben sich hieraus zahlreiche Rechte und Pflichten für den Käufer.

Eigentumsübertragung der Immobilie

Im Rahmen des Immobilienkaufvertrages wird die sogenannte "Auflassung" erklärt. Beide Parteien erklären damit, dass das Eigentum an der Immobilie vom Verkäufer an den Käufer übergehen soll. Die Eigentumsübertragung wird durch die Umschreibung der Immobilie auf den Namen des Käufers im Grundbuch vollzogen.

Gefahrtragung

Die Gefahrtragung, das heißt die Risiken und Lasten, die sich mit einer Sache verbinden, obliegt grundsätzlich dem Eigentümer einer Immobilie.

Im Falle eines Hauskaufs können zwischen dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages und der eigentumsrechtlichen Übertragung der Immobilie im Grundbuch mehrere Wochen vergehen.

Bei einer Schlüsselübergabe nach Abschluss des Kaufvertrags aber vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat der Käufer die reale Sachherrschaft erworben und trägt daher auch die Gefahr für eine etwaige Verschlechterung der Immobilie (§ 446 Absatz 1 BGB).

Wann ist die Zahlung des Kaufpreises fällig?

Mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist der Käufer einer Immobilie zunächst verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung umfasst auch die Zahlung der damit verbundenen Grunderwerbsteuer und weiteren Kosten (Notarkosten, Grundbuchkosten, eventuell Maklerkosten usw.), die in der Regel durch den Käufer zu tragen sind (§ 448 Absatz 2 BGB).

Bei einem Hausverkauf wird die Zahlung des Kaufpreises erst fällig, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind (Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch, vorliegende Unterlagen für die Löschung grundbuchlicher Belastungen des Verkäufers, kein Gebrauch des Vorkaufsrecht durch die Gemeinde).

Bindungswirkung des Kaufvertrags

Bedeutend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für den Käufer nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags grundsätzlich keine Möglichkeit mehr besteht, von dem unterzeichneten Vertrag und den eingegangenen Verpflichtungen zurückzutreten. Der notarielle Kaufvertrag ist bindend und verpflichtet den Käufer zur Übernahme der verkauften Immobilie nebst aller Belastungen und steuerlichen Pflichten, sowie zur Zahlung des Kaufpreises, auch ungeachtet dessen, ob der Käufer die für den Erwerb erforderliche Finanzierung tatsächlich erhalten hat.

Der Käufer kann aber zum Beispiel im Falle des Erwerbs einer neu errichteten Eigentumswohnung gemäß § 320 BGB dann einen Teil des Kaufpreises einbehalten, wenn ein Teil der vertraglich vereinbarten Bauleistungen noch nicht oder aber mangelhaft ausgeführt worden ist.

Zahlt der Käufer nicht an dem im Kaufvertrag vereinbarten Termin, kommt er in Verzug. Der Verkäufer kann in diesem Fall Schadensersatz fordern oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.

Schlüsselübergabe vor oder nach Zahlung?

Generell wird von einer Schlüsselübergabe vor der Zahlung abgeraten. Übergibt der Verkäufer den Schlüssel vor Erhalt der Zahlung, hat er keine Absicherung für den Fall, dass die Immobilie beschädigt wird, zum Beispiel bei Renovierungsarbeiten.

Rücktrittsrecht beim Erwerb von Baugrundstücken

Wird ein Baugrundstück erworben, ist es sinnvoll, die endgültige Bindung an das Vorliegen der Baugenehmigung zu knüpfen und dem Käufer im Rahmen des notariellen Kaufvertrags beispielsweise ein Rücktrittsrecht zu gewähren, sofern eine erforderliche Baugenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Ein solches Rücktrittsrecht besteht aber nur dann, wenn es auch zwischen den Parteien ausdrücklich so im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Foto: © Blaj Gabriel - Shutterstock.com

Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Immobilienkauf: Rechte und Pflichten des Käufers » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.