Laut Gesetz spricht man von einer Schenkung, wenn eine Zuwendung vorliegt, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung.
Eine Handschenkung liegt vor, wenn zuvor kein Schenkungsversprechen erfolgte. Das trifft zum Beispiel zu auf Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sowie auch Geldschenkungen. Die Übergabe erfolgt unentgeltlich und bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein. Eine Handschenkung erfordert keinen Schenkungsvertrag, ist aber dennoch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dem beide beteiligten Personen zustimmen müssen.
Im Gegensatz zu anderen Schenkungen kann eine Handschenkung in der Regel nicht widerrufen werden, da es sich meist um recht kleine Geschenke handelt. Man kann den verschenkten Gegenstand also generell nicht zurückfordern.
Betrifft die Handschenkung ein Geschenk mit einem höheren Geldwert (Immobilie, Auto, Geldbetrag einer gewissen Höhe), ist zu beachten, dass eventuell die Schenkungsteuer fällig wird. Dazu muss die Handschenkung beim Finanzamt gemeldet werden. Größere Geschenke werden zudem im Falle einer Erbschaft angerechnet.
Bei einem Schenkungsversprechen verspricht jemand einem anderen, ihm in der Zukunft etwas unentgeltlich zu schenken. Da sich der Schenkende durch ein Schenkungsversprechen dazu verpflichtet, Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen, muss zu seinem Schutz der Schenkungsvertrag von einem Notar beurkundet werden (§ 518 Absatz 1 BGB). Ohne notariell beglaubigten Schenkungsvertrag ist das Schenkungsversprechen unwirksam und kann nicht eingeklagt werden.
Der Schenkende kann die versäumte Einhaltung der Formvorschrift allerdings dadurch heilen, dass er die Schenkung bewirkt (§ 518 Absatz 2 BGB). Übergibt der Schenkende dem Beschenkten die Sache oder verschafft er ihm auf anderem Weg das Eigentum an dem Gegenstand der Schenkung, wird die Schenkung ohne notariell beglaubigten Vertrag wirksam.
Zu beachten ist, dass zum Beispiel die Übertragung von Eigentum an Grundstücken ausschließlich mit notarieller Beglaubigung erfolgen kann (§§ 873, 925 BGB). Damit schützt der Gesetzgeber denjenigen, der sein Grundstück voreilig übertragen will. Der Notar klärt den Schenkenden darüber auf, welche rechtlichen Folgen mit einer Grundstücksübertragung verbunden sind.
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