Mit dem neuen Rundfunkgesetz, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde auch die Rundfunkgebühr refomiert. Zahlen muss man aber weiterhin.
In Deutschland gibt es eine Zwangsabgabe für den Betrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dazu gehören die ARD mit ihren Landesanstalten, das ZDF und Deutschlandradio.
Während sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in erster Linie durch diese Rundfunkgebühren finanziert, müssen sich die privaten Rundfunkunternehmen, wie RTL, SAT1 und Pro7, dagegen ausschließlich durch Werbung finanzieren.
Die Rundfunkgebühr wurde früher von der GEZ, der Gebühreneinzugszentrale, eingezogen. Seit dem neuen Rundfunkgesetz von 2013 heißt sie Rundfunkbeitrag und die GEZ wurde in Beitragsservice umbenannt.
Früher musste jeder Rundfunkgebühren entrichten, der in Deutschland ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung hatte, also Fernseher, Radio, Radiowecker, Autoradio sowie Computer mit Internetzugang. Ob man das Gerät tatsächlich für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender benutzte, war unerheblich.
2013 wurde dieses System vereinfacht und nun ist jeder Haushalt gebührenpflichtig, egal ob und wie viele Geräte vorhanden sind. Der Beitragsservice muss nun nicht mehr aufwändig prüfen, wie viele Personen in einem Haushalt leben und wie viele Geräte dort betrieben werden.
Der Slogan des Beitragsservice heißt deshalb "Einfach für alle", weil nur noch einmal für alle Geräte bezahlt wird. Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist nun gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Dabei genügt es, wenn eine in der Wohnung lebenden Personen sich anmeldet und den Rundfunkbeitrag zahlt.
Da nur noch einmal pro Haushalt bezahlt wird, können sich also alle weiteren volljährigen Bewohner desselben Haushalts abmelden. Eine Abmeldung muss immer schriftlich beim Beitragsservice erfolgen.
Also sobald jemand seine Wohnung aufgibt, um mit einem Beitragszahler zusammenzuziehen, zum Beispiel wegen Hochzeit oder Umzug in eine Wohngemeinschaft, darf er sich abmelden.
Ebenso nicht mehr beitragspflichtig ist, wer dauerhaft ins Ausland zieht und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. In diesem Fall ist eine meldeamtliche Bescheinigung vorzulegen.
Wer eine Zweitwohnung aufgibt, muss für diesen ebenfalls keinen Beitrag mehr zahlen. Stirbt ein Beitragszahler und wird sein Haushalt aufgelöst, können seine Angehörigen ihn unter Vorlage der Sterbeurkunde abmelden.
Pro Haushalt beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 Euro monatlich. Er wird viertejährlich bezahlt und zwar jeweils in der Mitte des Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate, das sind also viermal 52,50 Euro pro Jahr.
Wer bestimmte Sozialleistungen erhält, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Gewährung von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld ist keine Voraussetzung für eine Befreiung.
Aus gesundheitlichen Gründen ist eine Befreiung für taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte möglich. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, leisten einen ermäßigten Beitrag und zahlen nur ein Drittel des Beitrags, also 5,83 Euro monatlich.
Auf seiner Internetseite informiert der Beitragsservice über die genauen Bedingungen zur Befreiung oder Ermäßigung.
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