Ein vom Arbeitgeber gezahlter Essenszuschuss zählt zu den sogenannten Sachbezügen. Wie ist die Versteuerung dieser Leistung geregelt?
Als Sachbezug werden Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis bezeichnet, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Bewertung eines Essenszuschusses vom Arbeitgeber richtet sich nach amtlichen Sachbezugswerten, die in der sogenannten Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Wenn der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Wenn der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert bezahlt, ermittelt sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil als die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung.
Wenn der Arbeitnehmer nichts bezahlt, entspricht der steuerpflichtige geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert.
Können die Mitarbeiter täglich im Betrieb vergünstigt oder umsonst essen (zum Beispiel in einer Kantine), kann der Arbeitgeber die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern.
Mahlzeiten vom Arbeitgeber sind bis zu einem Sachbezugswert von 3,10 Euro für das Mittagessen, ebenfalls 3,10 Euro das Abendessen und 1,67 Euro für das Frühstück zu versteuern, ggf. gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers. Diese Beträge wurden im Vergleich zu 2015 erhöht.
Für Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung (zum Beispiel Gaststätte) kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro täglich gewähren, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert hinzuzahlt oder versteuert.
Der monatliche Wert beträgt 50 Euro für das Frühstück und jeweils 93 Euro für das Mittag- und das Abendessen.
Sachbezüge sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Monat
beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird dieser Betrag überschritten, sind die gesamten Bezüge lohnsteuerpflichtig.
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