Arbeitnehmern, die an Sonn- und Feiertagen oder nachts tätig sind, werden Zuschläge zum üblichen Grundlohn gezahlt. Diese Zuschläge sollen als Ausgleich für die besonderen Belastungen dienen.
Nach § 9 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind in § 10 ArbZG geregelt.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Es reicht, wenn sie dafür Ersatzruhetage bekommen.
Bei Nachtarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Zuschlag als Ausgleich zu gewähren.
Konkrete Zuschlagssätze hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Höhe der Nachtschichtzuschläge ist meist im entsprechenden Tarifvertrag festgelegt, manchmal auch in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auf Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit keine Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreiheit ist in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Ansetzbar sind nur Stundengrundlöhne bis höchstens 50 Euro pro Stunde. Zuschläge bleiben in diesem Rahmen steuerfrei, soweit sie den folgenden Anteil am Grundlohn nicht übersteigen:
25 Prozent bei Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr.
40 Prozent bei Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr.
50 Prozent bei Sonntagsarbeit.
125 Prozent bei Feiertagsarbeit sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr.
150 Prozent bei besonderer Feiertagsarbeit, d.h. am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
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