450-Euro-Minijob nach der Regelung ab dem 1. Januar 2013

Als Minijob, 450-Euro-Job oder geringfügige Beschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, bei dem das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Dabei gilt die Verdientsgrenze von 450 Euro seit dem 1. Januar 2013. Vorher lag sie bei 400 Euro.

Rentenversicherung beim 450-Euro-Job

Eine weitere wichtige Neuregelung ab 1. Januar 2013 ist es, dass Minijobber seitdem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig geworden sind. Vom allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent für 2013 übernimmt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Anteil für den Minijobber ist die Differenz von 3,9 Prozent.

Damit erwirbt ein Minijobber anteilige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung und erhöht seine Rentenansprüche. Außerdem kann er oder sein Ehepartner so die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die sogenannte Riester-Rente, beanspruchen.

Nach der Reform ist auch eine Befreiung vom Eigenanteil möglich, die schriftlich beantragt werden muss. Damit verliert der Minijobber aber seine Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gleichbehandlung von Minijobbern

Minijobber sind nach dem deutschen Arbeitsrecht wie Teilzeitbeschäftigte zu behandeln. Ausgenommen davon ist die Regelung zur Verringerung der Arbeitszeit nach § Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Urlaubsanspruch beim 450-Euro-Job

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ihnen steht ebenso wie Vollbeschäftigten in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche zu, ggf. auch mehr Tage, wenn der Betrieb das in einem Tarifvertrag entsprechend erweitert hat.

Dabei wird der Urlaub anteilig berechnet nach den Tagen, an denen tatsächlich gearbeitet wird, unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Arbeitsstunden:

Beispiele

Zwei Arbeitnehmer arbeiten beide 20 Stunden pro Woche.

Einer arbeitet an 5 Werktagen pro Woche für jeweils 4 Stunden. Ihm stehen nach der Berechnungsformel 20 Urlaubstage zu (5 x 24 / 6 = 20).

Der andere arbeitet an 2 Werktagen für jeweils 10 Stunden. Ihm stehen nicht 20, sondern nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 x 24 / 6 = 8).

Steuerliche Behandlung des 450-Euro-Minijobs

Das Arbeitsentgelt aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Normalerweise wird ein Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert, und zwar mit einem Satz von zwei Prozent. Den Beitrag übernimmt im Regelfall der Arbeitgeber. Für Minijobber ohne zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist diese Verfahrensweise sehr günstig.

Daneben gibt es die Möglichkeit, das Entgelt durch das zuständige Finanzamt nach den vorliegenden Lohnsteuermerkmalen des Steuerpflichtigen versteuern lassen. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dabei von der Steuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen 1 (Alleinstehende), 2 (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder 3 und 4 (verheiratete Arbeitnehmer) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an. Bei den Lohnsteuerklassen 5 oder 6 erfolgt dagegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

Kündigungsschutz beim 450-Euro-Minijob

Da Minijobber dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben, gilt das auch für den Kündigungsschutz. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz, unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat.

Kündigungsfristen beim 450-Euro-Job

Die Kündigungsfristen hängen von der Arbeitsdauer ab. So beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei vorübergehender Aushilfe kann eine Arbeitspartei (in der Regel der Arbeitgeber) eine kürzere Frist im Vertrag festlegen.

Bei einer mehr als zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten die folgenden Kündigungsfristen:

Arbeitsverhältnis bestand Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

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