Seit dem 1. Januar 2005 werden deutsche Renten versteuert. Dabei gibt es für Rentner keine gesonderten Steuerklassen, sondern dieselben wie für Arbeitnehmer.
Steuerklasse 1
Ein alleinstehender Rentner, ob ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend, wird meist in die Steuerklasse 1 eingeordnet. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn der Ehepartner erst kürzlich verstorben ist und seit seinem Tod weniger als zwei Jahre vergangen sind. In diesem Fall gilt die günstigere Steuerklasse 3.
Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4
Verheiratete Rentner können ebenso wie verheiratete Arbeitnehmer zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4 wählen. Dabei ist die Kombination 3/5 insbesondere für Rentner geeignet, deren Ehepartner noch berufstätig ist und sehr gut verdient. Er könnte die Steuerklasse 3 nutzen, während der andere Ehepartner in die Steuerklasse 5 eingeordnet würde.
Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 ist die Steuerklasse, die auch für Rentner mit Nebenbeschäftigungen wie Minijobs gilt. Die Abzüge sind in dieser Steuerklasse 6 am höchsten. Außerdem gibt es hier keinen Grundfreibetrag.
Noch ist ein prozentualer Anteil der Renten steuerfrei. Dieser Rentenfreibetrag liegt 2016 bei 28 Prozent. Bis zum Jahr 2040 wird er auf 0 Prozent sinken (siehe die Tabelle auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung). Wer ab 2040 in Rente geht, muss also seine komplette Rente versteuern.
Zusätzlich zum Rentenfreibetrag gibt es den Grundfreibetrag für ein steuerfreies Grundeinkommen, das für alle gleichermaßen gilt.
Dieser gilt in den Steuerklassen 1 und 4 (auch in Steuerklasse 2, die aber für Alleinerziehende reserviert ist und damit für Rentner nicht mehr in Frage kommt). Bei Verheirateten in der Steuerklasse 3 wird der doppelte Grundfreibetrag auf beide Ehepartner zusammen angewendet. Und in den Steuerklassen 5 und 6 entfällt der Grundfreibetrag ganz.
Wenn die Rente über den Freibeträgen liegt, kann man in der Steuererklärung aber immer noch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten sowie ggf. Behinderten-Pauschbetrag und Altersentlastungsbetrag abziehen und so doch noch steuerfrei wegkommen oder zumindest die Steuerlast senken.
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