Erbfolge: Wer sind die gesetzlichen Erben?

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen oder kann das Testament nicht umgesetzt werden, weil zum Beispiel die begünstigte Person das Erbe ausschlägt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in gesetzliche Erben verschiedener Ordnungen ein. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Absatz1 BGB), zum Beispiel seine Kinder und Enkel. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind nach § 1925 Absatz1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Die gesetzlichen Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers (§ 1926 Absatz 1 BGB). Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Absatz 1 BGB) und gesetzliche Erben fünfter Ordnung sind die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Absatz 1 BGB).

Das Gesetz sieht vor, dass ein Verwandter nicht Erbe werden kann, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Erst wenn keine Verwandten erster Ordnung mehr vorhanden sind, können die Verwandten zweiter Ordnung zu Erben werden. Solange Kinder oder Enkel des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, treten die Eltern oder Geschwister des Erblassers nicht in die gesetzliche Erbfolge ein.

Solange ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus (§ 1924 Absatz 2 BGB). Ist ein Kind des Erblassers vor diesem verstorben, so treten die Kindeskinder (Enkel des Erblassers) an die Stelle des Kindes des Erblassers (§ 1924 Absatz 3 BGB).

Die Kinder des Erblassers erben grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB).

Sind keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden, so treten die Erben der zweiten Ordnung in die Erbfolge ein. Hierbei werden die väterliche und die mütterliche Linie berücksichtigt. Leben die Eltern des Erblassers noch, so erben sie je die Hälfte des Erbes (§ 1925 Absatz 2 BGB). Sind sie vor dem Erblasser verstorben, so treten an ihre Stelle jeweils die Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Sind Geschwister des Erblassers nicht vorhanden, so erbt gegebenenfalls der überlebende Elternteil allein.

Hat der Erblasser ein Vermächtnis erstellt, tritt dieses zusätzlich zur gesetzlichen Erbfolge in Kraft.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte des Erblassers ist neben den Verwandten als gesetzlicher Erbe berufen (§§ 1931 ff. BGB). Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder und Kindeskinder des Erblassers) erbt er grundsätzlich ein Viertel des Erbes, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Erbes. Der überlebende Ehegatte erhält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind (§ 1931 Absatz 2 BGB).

Besonderheiten gelten je nach Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben (hier finden Sie Informationen zum Erbrecht bei der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung).

Außer dem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Übertragung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind (sogenannter Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB).

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners und nicht ehelicher Kinder

Dem überlebenden Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht neben den Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 10 LPartG). Der überlebende Lebenspartner ist dem Ehegatten vollkommen gleichgestellt worden.

Eheliche und nicht eheliche Kinder sind erbrechtlich seit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes am 1. April 1998 gleichgestellt.

Das gesetzliche Erbrecht des Staates

Hat der Erblasser keinen Ehegatten, keinen Lebenspartner und keine Verwandten, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Ist der Wohnsitz nicht feststellbar, erbt der Bund.

Das Erbrecht des Staates greift jedoch nur, wenn es auch keine Erben aufgrund einer Verfügung von Todes wegen gibt (Erbfall ohne Testament). Das zum Erben berufene Land kann sein Erbrecht weder ausschlagen noch darauf verzichten, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ist allerdings beschränkt.

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