Wenn sich Eltern trennen, ist die Frage des Kindesunterhalts von großer Bedeutung. Hier erfahren Sie, wofür der Kindesunterhalt verwendet wird, wer und wie man den Kindesunterhalt berechnet und welche Abzüge bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Rechtlich gesehen haben Eltern die Pflicht, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Dazu zählt die Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes. Der Ehepartner, bei dem das Kind lebt, leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt, also zur Zahlung des Unterhaltsbetrags in Geld, verpflichtet.
Minderjährige haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass auf den Namen des Kindes große Vermögenswerte angelegt sind oder dass es einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, die ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesen Fällen ist das Kind nicht unterhaltsberechtigt.
Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt hälftig bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil Naturalunterhalt leistet. In anderen Fällen (etwa bei fremdbetreuten Minderjährigen) wird es voll angerechnet (§ 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB).
Grundsätzlich können Eltern den Kindesunterhalt nach der Scheidung ohne Gericht frei miteinander vereinbaren. Es lohnt sich dennoch, die Höhe des Kindesunterhalts schriftlich festzuhalten und dies beim Jugendamt oder Notar beurkunden zu lassen.
Wenn sich die Eltern nicht privat einigen können, setzt das Familiengericht die Unterhaltspflicht fest.
In der Regel berechnet sich der Unterhalt anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Verschiedene Abzüge können berücksichtigt werden, zum Beispiel für Schulden. Das Alter des Kindes und das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind für die Höhe des Unterhalts ausschlaggebend. Es lohnt sich, sich für die Berechnung des Nettoeinkommens beim Jugendamt beraten zu lassen. Um die Höhe des Unterhalts abschätzen zu können, finden Sie im Internet verschiedene Rechner.
Es stellt sich die Frage, wann der Vater oder die Mutter des Kindes keinen Unterhalt zahlen muss. Dies ist der Fall, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts kein ausreichender Betrag verbleibt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt bezahlen, zahlt das Jugendamt den gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt.
Mehrbedarf sind Kosten, die laufend anfallen und zusätzlich zum nach der Düsseldorfer Tabelle geregelten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen sind. Mehrbedarf ergibt sich beispielsweise, wenn das Kind spezielle Medikamente wegen einer schweren Krankheit oder Nachhilfeunterricht braucht.
Sonderbedarf ist, wie der Mehrbedarf, ein Kostenelement, das zusätzlich zum Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Hier handelt es sich um einmalige Kosten wie für eine Klassenfahrt ins Ausland, für eine teure Zahnbehandlung oder für die Heilbehandlung wegen eines Sportunfalls.
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