Viele Arbeitnehmer haben eine betriebliche Altersvorsorge. Wird diese ausgezahlt, besteht eine Steuerpflicht für die Auszahlungen der Unterstützungskassen.
Die Unterstützungskasse ist eine der ältesten Formen der betrieblichen Altersversorge (bAV) und ist eine Versorgungseinrichtung, die Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und auch Hinterbliebene auszahlt.
Die Direktzusage stellt eine Verpflichtung eines Unternehmens dar, bestimmte Versorgungsleistungen (zum Beispiel Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente) an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Die Altersversorgungsleistungen eines Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage oder die Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und werden entsprechend besteuert.
Sofern die entsprechende Vereinbarung es vorsieht, können diese Versorgungsleistungen auch kapitalisiert werden. Dies bedeutet, dass die Leistung nicht fortlaufend als wiederkehrende Zahlung erfolgt, sondern dass die Leistung in einer Summe ausgezahlt wird (Einmalzahlung).
In diesem Fall handelt es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Diese Auszahlung muss in der Steuererklärung in der Rubrik außerordentliche Einkünfte angegeben werden.
Die sogenannte Fünftelregelung ist unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse möglich und bietet steuerliche Vorteile.
Für eine Kapitalauszahlung von 100.000 Euro erhöht sich in dem betreffenden Jahr das steuerpflichtige Einkommen fiktiv um 20.000 Euro (ein Fünftel von 100.000 Euro). Die Steuerlast wird also dementsprechend erhöht. Um die reelle Steuerlast der Kapitalauszahlung zu ermitteln, wird die Differenz der Einkommensteuer, die ohne Berücksichtigung der Kapitalauszahlung fällig wäre, und der Einkommensteuer, die sich für das fiktive Einkommen ergibt, mit dem Faktor Fünf multipliziert.
Foto: © Zdenka Darula - 123RF.com