Stirbt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, steht dem verbleibenden Lebenspartner neben den Verwandten des Erblassers gemäß § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein gesetzliches Erbrecht zu. Das gesetzliche Erbrecht gilt auch für den Fall, dass die Partner nicht verheiratet waren, sondern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben.
Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben den Verwandten als gesetzlicher Erbe berufen. Neben den Verwandten der ersten Ordnung (zum Beispiel Kinder und Enkel des Erblassers) hat er Anspruch auf ein Viertel des Erbes, neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern auf die Hälfte des Erbes.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG).
Seit dem 1. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar. Je nach dem Güterstand, der bei der Verpartnerung gewählt wurde, hat der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf sein Erbe. Wie bei einer Ehe gilt die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 6 LPartG).
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner zwar getrennt, aber im Falle der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder im Falle einer Beendigung durch Tod eines Lebenspartners wird das hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte Zugewinn) ausgleichend aufgeteilt.
Auch in der Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. So gilt zum Beispiel nach § 56 Sozialgesetzbuch I (Sonderrechtsnachfolge), dass hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf laufende Geldleistungen haben, wenn der Partner stirbt, der für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Steuerklasse und vom Freibetrag ab, die sich aus dem Verwandschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben ermitteln lassen. Eingetragene Lebenspartner sind den Eheleuten gleichgestellt und werden mit Steuerklasse I behandelt (§ 15 ErbStG). Steuerfrei bleibt ein Erbe bis zu 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).
Ist das Erbe höher als der Freibetrag, fällt eine Erbschaftsteuer zwischen sieben und 30 Prozent an (je nach Höhe des Erbes).
Foto: © maxriesgo - 123RF.com