Wer sein Vermögen oder Teile seines Vermögens verschenken möchte, kann dies tun, indem er den Gegenstand der Schenkung sofort übergibt oder indem er ein Schenkungsversprechen abgibt. In Letzterem verpflichtet er sich dazu, den Empfänger der Schenkung unentgeltlich zu bereichern. Diese Schenkung kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden sein.
Eine Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung, die mit einer bestimmten Leistungspflicht für den Beschenkten verbunden ist (§ 525 BGB). Dabei kann es sein, dass der Beschenkte von dem Gegenstand der Schenkung etwas in einer bestimmten Weise verwenden muss oder dass der Beschenkte nur in einer gewissen Weise mit dem Gegenstand der Schenkung verfahren darf. Insofern ist der Beschenkte mit der Auflage "beschwert".
Herr Müller schenkt sein Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit der Auflage, dass die Hälfte des an den Verein übertragenen Vermögens für die Renovierung eines bestimmten Waisenhauses verwendet werden muss.
Frau Schmitz schenkt ihrer Heimatstadt drei Mietshäuser mit der Auflage, dass ständig 30 Prozent der Wohnungen an bedürftige Familien mit Kindern vermietet werden müssen.
Frau Meier schenkt ihrer Tochter 100.000 Euro mit der Auflage, davon ein Grundstück zu kaufen und ein Eigenheim zu bauen. Zudem formuliert Frau Meier die Bedingung, dass ihre Tochter ihre Pflege übernimmt, falls sie pflegebedürftig wird.
Eine [ Handschenkung|blank] ist formlos gültig, ein Schenkungsversprechen hingegen muss von einem Notar beurkundet werden (§ 518 Absatz 1 BGB). Das Schenkungsversprechen wird unwirksam, wenn diese Vorschrift nicht eingehalten wird, und kann nicht eingeklagt werden.
Der Schenkende selbst kann die versäumte Einhaltung der Formvorschrift durch Bewirkung der Schenkung heilen (§ 518 Absatz 2 BGB), also dadurch dass er dem Beschenkten den Gegenstand der Schenkung verschafft. Dann wird die Schenkung wirksam, auch ohne dass vorher ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen wurde.
Michael bekommt von seinen Eltern eine Geldschenkung mit der Auflage, von dem Geld einen Mantel zu kaufen. Er kauft sich von dem Geld lieber Videospiele.
Bei einer Schenkung unter Auflage kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits die Schenkung bewirkt hat (§ 525 Absatz 1 BGB). Hat also der Schenkende den Beschenkten durch sein Geschenk bereichert und hat dieser die Schenkung angenommen, so kann der Schenkende von ihm die Erfüllung der Auflage verlangen.
Bei Nichtvollziehung der Auflage kann der Schenkende die geschenkte Sache gemäß § 527 BGB [ zurückfordern|blank].
Unter bestimmten Umständen kann der Beschenkte die Erfüllung der Auflage verweigern. So sieht das Gesetz vor, dass der Beschenkte die Erfüllung der Auflage verweigern kann, wenn die verschenkte Sache einen Rechts- oder [ Sachmangel|blank] hat und dadurch im Wert so gemindert ist, dass sie die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht (§ 526 BGB).
Herr Müller überträgt seiner Heimatstadt ein Grundstück im Stadtzentrum mit der Auflage, dort einen Kinderspielplatz zu errichten. Es stellt sich heraus, dass das Grundstück mit Schadstoffen belastet ist und die Auflage nur erfüllt werden kann, wenn eine Sanierung durchgeführt wird, die den Wert des Grundstücks übersteigen würde.
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