Wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, kann einen Bausparvertrag abschließen. Für diese Verträge können Sie die Wohnungsbauprämie beantragen und bekommen eine finanzielle Unterstützung vom Staat.
Nach § 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) werden Bausparverträge durch den Staat in Form einer Wohnungsbauprämie gefördert. Dabei ist die Höhe des Jahreseinkommens des Bausparers ausschlaggebend für die Beantragung der Wohnungsbauprämie.
Generell hat in Deutschland jeder Steuerpflichtige Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, wenn er Geld für den Bau einer Immobilie anspart. Sein zu versteuerndes Einkommen darf allerdings nicht mehr als 25.600 Euro (51.200 Euro für Ehepaare) betragen.
Die Wohnungsbauprämie beträgt im Jahr 2017 8,8 Prozent der Sparleistung. Allerdings ist die maximale geförderte Sparleistung pro Kalenderjahr 512 Euro für einen Alleinstehenden und 1.024 Euro für Ehepaare, das entspricht einer Auszahlung von 45,06 Euro und 90,11 Euro für Ehepaare (8,8 Prozent der Sparleistung).
Wenn Sie einen Bausparvertrag abschließen, erhalten Sie von Ihrer Bausparkasse die nötigen Unterlagen, um die Wohnungsbauprämie zu beantragen. Dies ist auch rückwirkend bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Bausparvertrags möglich.
Nach § 1 WoPG werden folgende Aufwendungen gefördert: Beiträge an Bausparkassen (zum Beispiel LBS oder Schwäbisch Hall) zur Erlangung von Baudarlehen und Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Auch Beiträge von Sparverträgen werden gefördert, wenn das gesparte Geld zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums verwendet wird. Das gilt auch für Beiträge für Sparverträge, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zum Zwecke einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Bausparbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen ist nicht mehr möglich. Sie können höchstens die Abschlussgebühren steuerlich geltend gemacht werden (Werbungskosten).
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