Das Güterrecht regelt in Ehen und in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Verteilung der Vermögensgegenstände der Ehe- bzw. Lebenspartner. Das Vermögen und die erwirtschafteten Zuwächse werden getrennt oder gemeinsam verwaltet und im Falle einer Trennung je nach Güterstand verteilt.
Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten. Durch den Güterstand wird in einer Ehe geregelt, wem das Vermögen gehört, das in die Ehe gebracht wurde, wie dieses verwaltet wird und wie die Ehegatten für Schulden haften. Der gewählte Güterstand hat demnach eine große Bedeutung für die Ehegatten und ihre Familie.
Insgesamt gibt es in Deutschland drei mögliche eheliche Güterstände:
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt. Wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt (§ 1363 ff. BGB), das heißt der Zugewinn, der während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird unter den Ehegatten oder ihren Erben aufgeteilt.
Bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) verwalten beide Partner ihr Vermögen getrennt. Bei einer Scheidung oder beim Tod eines Partners findet kein Zugewinnausgleich statt.
Bei der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) ist das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich ein gemeinschaftliches Vermögen.
Der eheliche Güterstand regelt auch die Frage, was ein Ehegatte nach einer Scheidung vom Vermögen des anderen Ehegatten erhält. Dies ist vor allem wichtig, wenn einer der Ehegatten im Laufe der Ehe ein großes Vermögen erwirbt oder ein großes Vermögen in die Ehe mitbringt.
Sind zwei Ehegatten ohne Ehevertrag verheiratet, so gilt automatisch der gesetzliche eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daher wird dieser Güterstand auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet.
Für die Vereinbarung der Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft ist zwingend der Abschluss eines Ehevertrags notwendig.
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