Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
Nach § 1572 BGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der geschiedene Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder der Beendigung der Erziehung oder Pflege eines gemeinsamen Kinds nicht erwerbsfähig ist. Dieser Anspruch gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB) oder auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB) nicht erwerbsfähig ist.
Die Krankheit muss nicht während der Ehe eingetreten sein. Es genügt auch, wenn sich aktuell eine Krankheit auswirkt, die bereits vor der Eheschließung bestanden hat.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht, liegt im richterlichen Ermessen und ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Das Familiengericht kann den Betrag und die Dauer der Unterhaltszahlung begrenzen (Befristung des Unterhalts), wenn eine dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten unbillig wäre, wie beispielsweise bei einer schicksalhaften schweren Erkrankung, die mit der Ehe nichts zu tun hat.
Die Unterhaltspflicht besteht sowohl bei psychischer Krankheit (zum Beispiel Depressionen) als auch bei körperlichen Gebrechen. Auch Alkohol- und Drogensucht gelten als Krankheit im Sinne dieses Unterhaltsanspruchs.
Der kranke geschiedene Ehegatte, der diesen Unterhalt anstrebt, muss sich in jedem Fall einer zumutbaren Krankheitsbehandlung unterziehen. Auch zu einer Suchtbehandlung besteht eine Pflicht. Falls der Unterhaltsbegehrende gegen diese Pflichten verstößt, indem er sich Behandlungen oder Arztbesuchen entzieht, kann dies zu einer Ablehnung seines Unterhaltsanspruchs führen.
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