Wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können auch bei der Gewerbesteuer Verluste eines Jahres in anderen Jahren mit positiven Ergebnissen verrechnet werden. Die Gewerbesteuer wird für verschieden Gewerbetriebe fällig (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften).
Bei einem Verlust aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren wird der Gewerbeertrag des aktuellen Wirtschaftsjahres bis zu einem Betrag von einer Million Euro gekürzt. Darüber hinausgehende Teile des Gewerbeertrags können nur zu 60 Prozent um den Gewerbeverlust vorangegangener Jahre reduziert werden (§ 10a Satz 1 und 2 Gewerbesteuergesetz). Man spricht vom sogenannten Verlustvortrag.
Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG).
Bei der Gewerbesteuer ist kein Verlustrücktrag möglich. Für den Verlustvortrag muss der Steuerpflichtige keinen besonderen Antrag stellen, die Berücksichtigung des Verlustvortrags erfolgt von Amts wegen.
Die Firma Müller erwirtschaftet im Ermessenszeitraum 1 einen Gewerbeverlust von 40.000 Euro.
Im Ermessenszeitraum 2 hat die Firma einen Gewerbeertrag von 22.000 Euro. Durch Hinzurechnungen (3.000 Euro) und Kürzungen (4.000 Euro) ergibt sich eine Zwischensumme von 21.000 Euro.
Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt: Vom Verlust des Ermessenszeitraums 1 (40.000 Euro) wird der Verbrauch von 21.000 Euro des Ermessenszeitraums 2 abgezogen. Es ergibt sich also ein Gewerbeverlust von 19.000 Euro für den Ermessenzeitraum 2.
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