Nach § 149 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) bestimmen die einzelnen Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Die Regelungen sind je nach Art der Steuer unterschiedlich.
Bei einer Steueranmeldung handelt es sich um eine besondere Form der Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige seine Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung).
Der Arbeitgeber hat eine Lohnsteueranmeldung für die einzubehaltende Lohnsteuer abzugeben (§ 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Der Arbeitgeber berechnet die abzuführende Lohnsteuer selbst (Steueranmeldung).
Die Lohnsteueranmeldung erfolgt einmal pro Monat. Die Lohnsteuer muss in den meisten Fällen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Gemäß § 25 Absatz 3 EStG ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Unter bestimmten Umständen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann jedoch von Vorteil sein (zum Beispiel, wenn die tatsächlichen Werbungskosten] höher als die Pauschbeträge sind). Sie kann nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG beantragt werden (Antragsveranlagung).
Die Einkommensteuererklärung ist keine Steueranmeldung, da die abzuführende Steuer nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Finanzamt ermittelt wird.
Die Steuererklärung muss bei der Pflichtveranlagung bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Kann diese Abgabefrist nicht eingehalten werden, können Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen, um die Frist zu verlängern. Für das Steuerjahr 2015 musste die Steuererklärung zum 31. Mai 2016 abgegeben werden und für das Steuerjahr 2016 zum 31. Mai 2017.
Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, beträgt die Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung vier Jahre. Die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 muss also spätestens bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben werden.
Gemäß § 18 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz UStG hat ein Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob während des Jahres Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben waren. Der Unternehmer hat die zu entrichtende Steuer, beziehungsweise den Überschuss selbst zu berechnen. Es handelt sich somit um eine Steueranmeldung.
Die Steuererklärungen sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, es sei denn, die einzelnen Steuergesetze beinhalten eine hiervon abweichende Regelung (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung). Eine Fristverlängerung ist nach § 109 Absatz 1 AO möglich. Die Abgabefrist wird zudem auf den 31. Dezember verlängert, wenn die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) erstellt wird.
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