Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag bei der Steuererklärung

Gibt ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung zu spät ab, wird für die verspätete Abgabe eine Strafe fällig. Auch wenn ein Steuerpflichtiger die Steuern nicht rechtzeitig bezahlt, muss er einen Zuschlag zahlen, den sogenannten Säumniszuschlag.

Was ist der Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung?

Trifft eine Steuererklärung nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, kann dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abgabenordnung). Dieser Zuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und darf höchstens 25.000 Euro betragen. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018, also für die Steuererklärungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 bei Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung) sind. Wenn der Steuerpflichtige keine Steuern zahlen muss, wird auch kein Verspätungszuschlag fällig.

Was ist ein Säumniszuschlag?

Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Dabei ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu zahlen. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag (§ 240 Absatz 1 Abgabenordnung).

Bei der Erhebung des Säumniszuschlags besteht eine Schonfrist von drei Tagen, was bedeutet, dass der Säumniszuschlag bei einer verspäteten Zahlung von bis zu drei Tagen nicht erhoben wird (§ 240 Absatz 3 Abgabenordnung).

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Die Berechnung der Höhe des Säumniszuschlags erfolgt wie in dem folgenden Beispiel:

Herr Müller hat eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.458 Euro bis zum 15. November 2017 zu leisten.

Wenn Herr Müller seine Nachzahlung bis zum 15.November 2017 leistet, zahlt er fristgerecht. Bei Zahlung im Zeitraum vom 16. November 2017 bis zum 18.November 2017 fällt kein Säumniszuschlag an (Schonfrist).

Herr Müller zahlt am 25.November 2017. Es fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent an, da er innerhalb eines Monats seit Fristablauf die Steuer entrichtet. Ein Prozent von 1.450 Euro (abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag) ergibt einen Säumniszuschlag in Höhe von 14,50 Euro.

Einfluss der Zahlungsweise auf den Säumniszuschlag

In diesem Zusammenhang ist § 224 Absatz 2 Abgabenordnung zu beachten, der festlegt, wann eine Zahlung als entrichtet gilt. Um einen Säumniszuschlag zu verhindern, muss der Zahlungspflichtige darauf achten, dass die Frist für das Wirksamwerden der Zahlung je nach Zahlungsweise unterschiedlich ist. Bei einer Übergabe oder Übersendung eines Schecks gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als entrichtet. Bei einer Überweisung gilt der Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Bei einer Einzugsermächtigung wird die Zahlung am Fälligkeitstag wirksam. Der Zahlungspflichtige muss also darauf achten, dass am Fälligkeitstag genügend Geld auf seinem Konto verfügbar ist.

Foto: © handmadepictures - 123RF.com

Das Dokument mit dem Titel « Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag bei der Steuererklärung » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.