Ist ein Steuerpflichtiger nicht mit dem Steuerbescheid einverstanden, den er vom Finanzamt bekommen hat, kann er unter bestimmten Bedingungen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen.
Der Einspruch muss nach § 350 Abgabenordung (AO) eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit geltend machen.
Der Einspruch wird fristgerecht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt. Die Einspruchsfrist beträgt dabei einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Absatz 1 AO). Der Steuerbescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 AO).
Bei der Berechnung der Monatsfrist gilt zu beachten, dass die tatsächlichen Kalendertage unerheblich sind. Vielmehr läuft die Einspruchsfrist grundsätzlich bis zum gleichen Tag des Folgemonats. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid bestandskräftig.
Gemäß § 357 Abgabenordnung ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen.
Neben dem Einspruch gibt es auch auch die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen (§ 172 Absatz 1 Nummer 2a AO). Dieser Antrag muss keine bestimmte Form haben, muss aber in der Einspruchsfrist gestellt werden. Das Finanzamt prüft in diesem Fall nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur den Teil, für den eine Änderung beantragt wurde. Bei einer schlichten Änderung kann der Steuerbescheid nur zum Vorteil des Steuerpflichtigen geändert werden, während ein Einspruch auch zu einem Nachteil des Steuerzahlers führen kann.
Das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, ist auch für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, bekommt der Einspruchsführer vom Finanzamt ein Schreiben, die sogenannte Einspruchsentscheidung. Wird der Einspruch akzeptiert, erlässt das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid. Die Bearbeitungsdauer hängt von der Behörde ab und beträgt in der Regel drei bis zwölf Monate.
Trotz Einspruch muss der Steuerpflichtige zunächst seine Steuer bezahlen. Er kann aber auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Foto: © stockbakery - 123RF.com