Die Reservierung einer Immobilie ist noch nicht der Kauf und kann daher rückgängig gemacht werden. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Ein Immobilienkauf geht nicht von heute auf morgen. Zur Sicherheit von Käufer und Verkäufer gibt es daher die Möglichkeit, den Kauf verbindlich zu reservieren. Diese Reservierungsvereinbarung sollte notariell beglaubigt werden. Ein Muster dafür finden Sie hier.
Reserviert bedeutet bei einer Immobilie, dass der Verkäufer sich verpflichtet, sie nur dem Vertragspartner zu verkaufen und niemand anderem. Der Vertragspartner wiederum verpflichtet sich verbindlich zum Kauf. Meist enthält ein Reservierungsvertrag deshalb eine Klausel über einen Schadenersatz für den Verkäufer, falls der potenzielle Käufer vom Kauf zurücktritt.
Wie lange eine Reservierung möglich ist, ist individuell. Die Formalitäten für einen Hauskauf, ob privat oder vom Bauträger, dauern ab der Einigung zwischen Käufer und Verkäufer meist nicht länger als vier Wochen. Vor allem wenn noch eine Finanzierung gefunden oder wenn vom Verkäufer noch eine Grundschuld getilgt werden muss, kann es aber wesentlich länger dauern.
Der Verkäufer und der Käufer haben das Recht auf Rücktritt, wenn die andere Seite die Vertragsvereinbarungen nicht einhält. Wenn der Käufer zum Beispiel die vereinbarten Zahlungen nicht leistet oder wenn der Verkäufer erhebliche Mängel der Immobilie verschwiegen hat, sind das Gründe, um den Vorvertrag aufzulösen.
Allerdings sollten das Rücktrittsrecht und dessen Folgewirkungen explizit in den Reservierungsvertrag aufgenommen werden. Sonst könnte dieser gerade bei notarieller Beurkundung trotz vorhandener Rücktrittsgründe bindend sein.
In diesem Fall könnte ein Vertragspartner den Vertrag aber immer noch anfechten oder eine Wandlung bzw. Minderung verlangen.
Das Recht auf Rücktritt von einem Vertrag ist in § 346 BGB definiert. Ein Rücktritt führt zu einer Rückabwicklung des (geplanten) Kaufs. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugeben.
Meist wird ein Reservierungsvertrag gegen eine geringe Reservierungsgebühr abgeschlossen. Diese Reservierungsgebühr wird nach abgeschlossenem Immobilienkauf auf den Kaufpreis angerechnet.
Gleichzeitig wird meist vereinbart, dass ein Schadenersatz in Höhe der Reservierungsgebühr anfällt, wenn der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht zustande kommt. Also im Klartext: Wenn der Käufer zurücktritt, verliert er seine Reservierungsgebühr.
Er kann sie trotzdem zurückfordern, unabhängig davon wer und warum vom Vertrag zurücktritt. So gestand das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 1. Juli 2016 einem Käufer die Rückerstattung seiner Reservierungsgebühr zu (Az. 191 C 28518/15). Der Verkäufer war vom Reservierungsvertrag zurückgetreten, nachdem er sich mit dem Kaufer nicht auf einen endgültigen Kaufpreis einigen konnte. Allerdings war der Reservierungsvertrag in diesem Fall nicht notariell beurkundet worden, so dass das Gericht darin schon einen Formfehler sah. Es betonte außerdem die "unangemessenen Benachteiligung" des Immobilieninteressenten im Sinne von § 307 BGB, wenn sich der Verkäufer eine erfolgsunabhängige Vergütung zusichern lässt. Die Vereinbarung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist somit unwirksam, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt.
Die Vermittlungsprovision für den Makler ist, auch wenn sie im Reservierungsvertrag genannt ist, erfolgsabhängig. Das bedeutet, sie muss nur gezahlt werden, wenn der Verkauf auch wirklich zustande kommt. Auch Vereinbarungen über Zahlungen an den Makler sind unwirksam, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt.
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