Die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, das heißt, jeder Bürger kann seinen Vertragspartner frei wählen und den Vertragsgegenstand frei bestimmen. Somit ist die Vertragsfreiheit Teil der in Deutschland gültigen Privatautonomie, die wiederum das in der Verfassung vorgesehene Recht auf Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit widerspiegelt. In diesem Artikel werden die gesetzlichen Grundlagen der Vertragsfreiheit erläutert sowie deren Einschränkungen dargestellt.

Gesetzliche Klarstellung der Vertragsfreiheit im BGB

In § 311 BGB werden die Grundlagen zu rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen erläutert:

"(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst."

Arten der Vertragsfreiheit

Besonders hervorzuheben ist der Unterschied zwischen Abschlussfreiheit und der (inhaltlichen) Gestaltungsfreiheit.

Abschlussfreiheit

Unter Abschlussfreiheit wird die freie Wahl einen Vertrag abzuschließen verstanden. Diese Abschlussfreiheit steht im Gegensatz zum Kontrahierungszwang (Abschlusszwang), also der rechtlichen Verpflichtung zum Vertragsabschluss.

Inhaltsfreiheit bzw. Gestaltungsfreiheit

Diese Freiheit gewährt den Vertragspartnern, den Vertragsinhalt frei zu bestimmen. Wird diese Freiheit gesetzlich eingeschränkt, spricht man rechtlich von Typenzwang. In diesem Fall können die Vertragspartner lediglich aus den Handlungsformen und Gestaltungen, die vom Gesetzgeber vorgegeben worden sind, auswählen (numerus clausus).

Rechtliche Folgen bei Verletzung der Vertragsfreiheit

Wird die Vertragsfreiheit verletzt, wird der Vertragsinhalt für nichtig erklärt. Die Gründe dafür werden im Folgenden erläutert.

Verstoß gegen gesetzliche Verbote

§ 134 BGB zum gesetzlichen Verbot besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verstoß gegen die guten Sitten

§ 138 BGB befasst sich mit sittenwidrigen Rechtsgeschäften:

"(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Sittenwidrig kann zum Beispiel auch ein Ehevertrag sein. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Nichtigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen in gewisser Weise eine Ausnahme der oben genannten Definition von Vertragsfreiheit dar, da sie einseitig vorformuliert sind und man ihnen entweder zustimmen kann oder nicht. Ein Aushandeln der Konditionen ist in AGB nicht vorgesehen. Doch auch AGB oder Teile von AGB können nichtig sein. Werden AGB inhaltlich auf ihre Wirksamkeit überprüft, spricht man von einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB:

"(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein."

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