Schutz des Verbrauchers bei Krediten: EU-Kreditrichtlinien und deutsches Recht

Als Verbraucher wird man von den Banken gelockt, einen Kredit aufzunehmen, zum Beispiel für ein neues Auto oder eine Reise. Was einfach erscheint, entpuppt sich nicht selten als Kreditfalle. Um die Verbraucher in der Europäischen Union besser zu schützen, gibt es die EU-Verbraucherkreditrichtlinie.

Inhalt der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie gilt seit dem 11. Juni 2010. Es setzt die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in nationales Recht um. Den Text der EU-Richtlinie können Sie hier als PDF in allen Mitgliedssprachen, darunter Deutsch und Englisch, herunterladen.

Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie und des deutschen Umsetzungsgesetzes ist der Schutz des Kunden durch höhere Transparenz noch vor dem Vertragsschluss. Es soll keine Überraschungen mehr geben, zum Beispiel in Form von versteckten Kosten.

So müssen seitdem der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins in klarer und verständlicher Weise angegeben werden. Beim Sollzinssatz muss angegeben werden, ob er gebunden, veränderlich oder kombiniert ist. Der Verbraucher muss aus einem in verständlicher Sprache verfassten Dokument ersehen können, welche Belastung konkret monatlich auf ihn zukommt. Dazu gehören auch sonstige Kosten für den Kreditvertrag, zum Beispiel eine Provision für den Vermittler.

Es muss klar sein, wer der Anbieter des Kredits ist bzw. ob es sich um einen Vermittler oder den Produktgeber handelt. Irreführende Werbung von Kreditanbietern mit einem niedrigen Zinssatz, der nicht mindestens für zwei Drittel der Kunden gilt, ist untersagt.

Der Verbraucher kann seit Inkrafttreten der Richtlinie seinen Kredit jederzeit ohne Kündigungsfrist vorzeitig zurückzahlen. Die Gebühr, die der Kreditgeber dafür erheben darf (Vorfälligkeitsentschädigung), darf höchstens ein Prozent der Rückzahlung betragen, bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten nur 0,5 Prozent.

Das Gesetz gilt für Neuverträge ab dem 11. Juni 2010 über Verbraucherkredite zwischen 200 und 75.000 Euro. Auf Baufinanzierungen, zinslose Darlehen und Förderkredite findet es keine Anwendung.

EU-Richtlinie zu Immobilienkrediten

2014 vervollständigte die EU die Verbraucherkreditrichtlinie durch die Richtlinie RL 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im März 2016, mit einer anschließenden Gesetzesänderung im Mai 2017.

Die Richtlinie sieht vor allem eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe vor, was den Zugang zu Immobilienkrediten für einige Kunden erschwert. In der Gesetzesänderung wurden daraufhin die Vorschriften etwas gelockert. So stellt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmer nicht mehr das einzige Kriterium für die Kreditvergabe dar, sondern auch der Immobilienwert wird unter Umständen herangezogen.

Eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung bei einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung nur noch dann notwendig, wenn sich der Nettodarlehensbetrag um mindestens zehn Prozent erhöht.

Außerdem wurden Immobilienverzehrkredite (Umkehrhypothek) für ältere Besitzer von der Richtlinie ausgenommen. Bei dieser Kreditart geben Renter ihre Immobilie als Sicherheit für einen Kredit, den sie zu Lebzeiten aber nicht mehr zurückzahlen, sondern nach Ihrem Tod wird die Immobilie von der Bank für die Tilgung des Darlehens genutzt.

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