Ein sogenanntes Recht auf Umtausch der Ware ist nach geltendem Recht für einen Kauf im Ladengeschäft nicht vorgesehen – es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Was Sie bei der Reklamation fehlerhafter Ware beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ein Musterschreiben für eine Reklamation finden Sie hier.
Bei mangelhafter oder beschädigter Ware ist der Verkäufer - egal ob Einzelhandel, Kaufhaus oder Online-Bestellung - bis zu zwei Jahre nach dem Verkauf gesetzlich verpflichtet, die Ware zu ersetzen oder nachzubessern. Das gilt auch für Ware, die nicht hält, was der Händler versprochen hatte, oder für falsch gelieferte Ware (die genaue gesetzliche Definition mangelhafter und beschädigter Ware finden Sie hier).
Gesetzlich ist von einem Nacherfüllungsanspruch die Rede. Sie können entscheiden, ob der Händler die Ware reparieren oder austauschen soll. Die Forderung nach einer Reparatur ist jedoch nur möglich, wenn sie für den Händler nicht völlig unwirtschaftlich ist, das heißt wenn die Reparatur mehr kosten würde als neue Ware (häufiger Fall bei Elektrogeräten). Die Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises kann aus Kulanz geschehen, ist gesetzlich aber nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Zum Beispiel wenn die Nacherfüllung scheitert, das Gerät nach Reparatur immer noch nicht funktioniert oder der Verkäufer Ihren begründeten Nacherfüllungsanspruch ablehnt, können Sie Ihr Geld zurückfordern.
Die Vorlage eines Kassenzettels ist für die Reklamation mangelhafter Ware nicht unbedingt notwendig. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Käufer beweisen muss, wann er die Ware wo gekauft hat. Dafür reicht zum Beispiel ein Kontoauszug, wenn Sie mit Karte bezahlt haben, oder ein Zeuge, der beim Ladenkauf anwesend war.
Auch die Originalverpackung muss nicht zwangsweise vorgelegt werden, wenn Sie fehlerhafte Ware zurückgeben möchten. Für eine solche Forderung gibt es schlicht keine gesetzliche Grundlage. Anders ist es jedoch, wenn der Verkäufer Ware aus Kulanz zurücknimmt oder es um das Umtauschen nicht mangelhafter Ware geht, da der Verkäufer die Bedingungen dann selbst festlegt.
Grundsätzlich gilt das Reklamationsrecht für Neuware bis zwei Jahre nach dem Verkauf, unabhängig von der Garantie, die der Verkäufer optional zusätzlich anbieten kann. Bei gebrauchter Ware reduziert sich die Frist auf ein Jahr.
Es gibt jedoch eine weitere wichtige Regelung: Bis sechs Monate nach Zustandekommen des Kaufvertrags ist der Händler in der Beweispflicht. Weigert er sich, die Ware zurückzunehmen, weil er behauptet, die Ware sei zum Verkaufszeitpunkt voll funktionstüchtig gewesen, muss er dies beweisen. Nach sechs Monaten geht die Beweispflicht auf den Kunden über, das heißt der Käufer muss nachweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Das ist oft nicht einfach.
Diesem Problem können Sie vorbeugen, indem Sie Ware mit Garantie kaufen.
Portokosten für die Rücksendung reklamierter Ware trägt immer der Verkäufer. Allerdings ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ware gut zu verpacken, um sie vor Transportschäden zu schützen. Für Transportschäden während der Rücksendung haftet der Kunde.
Übrigens: Für den Fall, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, zum Beispiel wenn die Nacherfüllung scheitert (die Reparatur zum Beispiel nicht funktioniert), muss der Verkäufer Ihnen auch die Versandkosten für den ersten Versand erstatten.
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