Für eine erhaltene Zahlung oder Leistung wird oft eine Quittung als Beleg verlangt. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie privat eine Quittung schreiben.
Gemäß § 368 BGB hat ein Gläubiger gegen Empfang einer Zahlung oder einer Leistung auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. Die Kosten der Quittung hat jedoch der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern sich nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt (§ 369 BGB).
Die Quittung kann auch als Rechnung verwendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt sind. Der Unterschied zwischen den beiden liegt darin, dass die Quittung dazu dient, einen Zahlungseingang zu bestätigen. Dagegen dient die Rechnung dazu, einen Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Bei einem Privatverkauf kann der Gläubiger eine digitale Quittung ausstellen oder sie handschriftlich verfassen.
Im Idealfall erstellt man sich ein Quittungsmuster mit einem Tabellenprogramm, zum Beispiel Excel, denn diese Vorlage lässt sich immer aufs Neue verwenden.
Alle ausgestellten Quittungen sollten fortlaufend nummeriert werden.
Der Zahlbetrag ist jeweils in Brutto (ohne Mehrwertsteuer) und in Netto (plus Mehrwertsteuer) in Zahlen anzugeben, einschließlich Steuersatz. Außerdem muss der Gesamtbetrag auf einer Quittung ausgeschrieben in Worten erscheinen. Die Währung darf man nicht vergessen.
Die Daten des Quittungsempfängers müssen korrekt und vollständig ausgefüllt werden (Vor- und Nachname). Der Zweck der Zahlung oder Leistung muss eindeutig formuliert sein.
Zu guter Letzt wird die Quittung abgestempelt (falls Stempel vorhanden), aktuell datiert und vom Aussteller unterschrieben.
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