Zum 13. Juni 2014 wurden in Deutschland Änderungen beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eingeführt. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Bei einem Kaufvertrag, der online abgeschlossen wird, gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Das gleiche Widerrufsrecht gilt auch für Haustürgeschäfte. Das Widerrufsrecht ist im BGB geregelt: § 312 g BGB, sowie §§ 355, 356, 357 BGB.
Vor 2014 war es möglich, die bestellte Ware ohne Widerrufserklärung zurückzuschicken, um den Widerruf wirksam zu machen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Der Verbraucher muss dem Verkäufer eine eindeutige Widerrufserklärung zukommen lassen, die jedoch keinen bestimmten Formerfordernissen entsprechen muss.
Der Verkäufer muss den Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertragsbedingungen über die Möglichkeiten des Widerrufs belehren. Viele Verkäufer stellen dem Verbraucher eine Vorlage für eine Widerrufserklärung zur Verfügung, die aber nicht unbedingt benutzt werden muss, da keine Formerfordernisse einzuhalten sind.
Der Widerruf muss mit einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklärt werden. Eine rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast. Sie solten daher den Widerruf auf jeden Fall in Textform erklären (E-Mail, Brief, Fax) und eine Kopie ihres Widerrufs aufbewahren.
Nach § 312 BGB kann das Widerrufsrecht für bestimmte Waren ausgeschlossen werden. Das betrifft zum Beispiel die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und die genau auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (zum Beispiel Maßanfertigungen). Auch beim Kauf von Zeitschriften und Zeitungen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Allerdings gilt das Widerrufsrecht für Zeitungsabonnements.
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