In manchen Fällen werden Beträge einer Steuerschuld oder einer Steuerrückerstattung verzinst. Für die Berechnung dieser Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen gelten bestimmte Regeln.
Steht Ihnen eine Steuerrückerstattung zu und bekommen Sie Ihren Steuerbescheid erst 15 Monate nach dem betreffenden Steuerjahr, stehen Ihnen Erstattungszinsen zu.
Wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und sind seit dem Entstehen der Steuerpflicht 15 Monate vergangen, werden nach § 233a Abgabenordnung (AO) Nachzahlungszinsen fällig.
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen gelten für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Die Zinsen werden folgendermaßen ermittelt:
Der zu verzinsende Betrag (Steuererstattung beziehungsweise Steuernachforderung) wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Absatz 2 AO). Für jeden vollen Monat betragen die Zinsen 0,5 Prozent. Die Zinsen sind nur für volle Monate zu bezahlen, angefangene Monate werden nicht berücksichtigt (§ 238 Absatz 1 AO).
Nach § 239 Absatz 2 AO sind die Zinsen auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu runden.
Foto: © olavs - Shutterstock.com