Bei einer Erbschaft geht es unter Umständen nicht nur um Zuwendungen des Erblassers an die Erben, sondern möglicherweise auch um Zuwendungen der Erben an den Erblasser. Haben die späteren Erben den Erblasser vor seinem Tod gepflegt, so erfolgt eine Anrechnung der Pflegeleistungen auf ihr Erbe.
Seit dem 1. Januar 2010 werden mit der Änderung des Erbrechts Aufwendungen von Angehörigen für die Pflege des Erblassers besser berücksichtigt. Gemäß § 2057a BGB können Abkömmlinge (also Kinder und Enkel), die Pflegeleistungen übernommen haben, mit einer Vergütung ihrer Leistungen rechnen. Bei mehreren Erben besteht damit eine Pflicht auf Ausgleichung, so dass im Ergebnis das Erbe der pflegenden Person höher ausfällt als das der übrigen Erben.
Vor 2010 ergab sich ein Anspruch auf Ausgleich für Pflegeleistungen nur dann, wenn pflegende Angehörige auf ihre Berufstätigkeit verzichteten. Diese Voraussetzung entfiel durch die Änderung des Erbrechts.
Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Dauer und der Umfang der Pflegeleistungen berücksichtigt. Oft kommt es dabei zu Streit um die Erbschaft, da bei der Beurteilung hinsichtlich des Umfangs und der Qualität der Pflegeleistungen große Ermessensspielräume bestehen. Als Anhaltspunkt können die Pflegesätze des Sozialrechts herangezogen werden. Außerdem existieren zur Anwendung des § 2057a BGB zahlreiche Urteile.
Ein Ausgleich kann übrigens nicht verlangt werden, wenn für die Pflegeleistungen ein Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist. Und die Ausgleichspflicht greift nur dann, wenn Kinder oder Enkel die Pflegeleistungen erbringen. Alle anderen pflegenden Personen bleiben unberücksichtigt. Sollen diese Personen eine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten, müssen sie im Testament als Erben eingesetzt werden oder es kann bereits zu Lebzeiten ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden.
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