Beendigung einer Mitgliedschaft in der EVG

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft ist 2010 aus der Fusion der Verkehrsgewerkschaft GDBA und Transnet hervorgegangen. Die Gewerkschaft gehört dem Deutschen Gewerkschaftsbund DGB an. Hier finden Sie Informationen aus der Satzung in Bezug auf die Beendigung einer EVG-Mitgliedschaft.

Beendigung der Mitgliedschaft bei der EVG

In der Satzung der EVG sind die Konditionen für eine Beendigung der Mitgliedschaft in § 7 geregelt. Danach endet die Mitgliedschaft entweder durch Austritt, Übertritt, Ausschluss, Tod oder Beitragsrückstand von länger als sechs Monaten bei vergeblich gebliebener schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf den drohenden Verlust der Mitgliedschaft.

EVG-Austritt und Kündigungsfrist

Ein Austritt muss gemäß § 7 Absatz A Ziffer 2 schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bei der zuständigen Geschäftsstelle und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erklärt werden. Diese Frist entfällt, wenn der Austritt durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu den in § 2 der Satzung genannten Arbeitgebern bedingt ist, außer bei Berentung oder Eintritt in den Ruhestand.

Bis die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam wird, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, müssen die Beiträge weiter gezahlt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Ausschluss eines Mitglieds

Die Bedingungen für den Ausschluss eines Mitglieds sind in § 7 Absatz B geregelt. Darin heißt es:

"Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a) wenn es vorsätzlich und schwerwiegend gegen die Interessen, Grundsätze, Ziele oder Bestrebungen der EVG handelt, gegen deren Satzung verstößt oder satzungsgemäßen Beschlüssen und Anordnungen von Gewerkschaftsorganen nicht Folge leistet oder zuwiderhandelt,
b) wegen grober Verstöße gegen die Kollegialität und gewerkschaftliche Solidarität sowie wegen ehrenrühriger strafbarer Handlungen, die eine Mitgliedschaft wegen Schädigung des Ansehens der EVG nicht als vertretbar erscheinen lassen,
c) wenn es die Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben oder das Verschweigen von wichtigen, der Aufnahme entgegenstehenden Tatsachen, erlangt hat,
d) wenn es Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Veruntreuung oder Urkundenfälschung zum Nachteil des Eigentums bzw. Vermögens der EVG begeht,
e) wenn es einer extremistischen Partei oder Organisation angehört oder sich an extremistischen, demokratiefeindlichen oder faschistischen Aktionen und Aktivitäten beteiligt."

Nur Mitglieder der EVG können einen Antrag auf Ausschluss stellen. Darüber entscheidet dann der Vorstand des jeweiligen Ortsverbands. Wenn die beteiligten Mitglieder unterschiedlichen Ortsverbänden angehören, entscheidet der EVG-Bundesvorstand.

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