Der Kinderfreibetrag ist eine Steuererleichterung für verheiratete und nicht verheiratete Paare mit Kindern sowie für Alleinerziehende, wohingegen das Kindergeld eine monatliche Zahlung des Staates pro Kind an die Eltern ist. Zwei verschiedene Sachen – und doch stehen sie in Beziehung zueinander.
Der Kinderfreibetrag wird erst dann wirksam, wenn sich dies bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als günstiger für den Steuerpflichtigen erweist als das bereits bezogene Kindergeld. Es ist also nicht möglich, sowohl Kindergeld zu beziehen als auch vom Kinderfreibetrag auf die Einkommensteuer zu profitieren.
Dieses Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt nur für die Einkommensteuer. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden immer die Freibeträge berücksichtigt.
Familien mit Kindern sollen durch Kindergeld und Kinderfreibetrag entlastet werden. Deshalb berechnet das Finanzamt die steuerlich günstigere Variante, nachdem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. In keinem Fall müssen Sie den Kinderfreibetrag eintragen, füllen Sie lediglich die Anlage für Kinder in der Steuererklärung aus. Auch brauchen Sie keine Angst zu haben, nicht von der Steuererleichterung zu profitieren, wenn Sie Kindergeld beziehen.
Den Kinderfreibetrag müssen Sie nicht beantragen, das Kindergeld schon. Formulare für den Kindergeldantrag finden Sie hier.
Zwar hängt der Zeitpunkt für diese monatliche Überweisung von der Kindergeldnummer ab, welche dem Schreiben der Familienkassen zu entnehmen ist, doch wird es immer im Laufe des jeweiligen Monats ausgezahlt.
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