Verweigert ein unterhaltspflichtiger Elternteil die Zahlung des Kindesunterhalts (im Regelfall der Vater), erhält der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsvorschuss (UHV).
Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen, nur teilweisen oder unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Der Alleinerziehende muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben und ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt leben.
Unterhaltsvorschuss steht auch Kindern zu, die nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhalten.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt:
Kinder von bis zu 5 Jahren erhalten 145 Euro pro Monat.
Kinder von 6 bis zu 11 Jahren erhalten 194 Euro pro Monat.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Von den vorgenannten Beträgen werden eventuelle im Bewilligungszeitraum geleistete Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgezogen sowie eventuelle Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Eltern- oder Stiefelternteils erhält.
Sollte der notwendige Lebensunterhalt der Kinder durch den erhaltenden Unterhaltsvorschuss nicht gedeckt werden kann, können weitere Leistungen wie Sozialgeld oder Sozialhilfe beansprucht werden.
Unterhaltsvorschuss wird auf Hartz-IV-Leistungen für das Kind (Sozialgeld) in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet, mindert also entsprechend den Bedarf.
Dadurch entstehen aber keine Nachteile, denn würde zum Beispiel Kindesunterhalt fließen, würde dieser ebenso den Bedarf des Kindes an Sozialgeld mindern.
Im Rahmen von Hartz-IV-Leistungen können Alleinerziehende aber Mehrbedarf geltend machen. Die Höhe beträgt mindestens 12 und höchstens 60 Prozent der maßgeblichen Regelleistung und ist von Alter und Anzahl der Kinder abhängig.
Anzahl und Alter | Mehrbedarf in Prozent |
1 Kind bis 7 Jahre | 36 |
1 Kind über 7 Jahre | 12 |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
1 Kind unter 16 und 1 Kind über 16 Jahren | 24 |
3 Kinder | 36 |
4 Kinder | 48 |
5 Kinder und mehr | 60 |
Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt. Er endet spätestens, wenn das Kind zwölf Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Leistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurde.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, wobei auf volle Beträge aufgerundet wird. Konkret wird das Geld spätestens zum 30. jeden Monats für den Folgemonat auf dem Konto des Berechtigten sein.
Zuständig für den Unterhaltsvorschuss sind die Jugendämter in dem Bezirk, wo das Kind wohnt. Dort muss man also den Antrag stellen.
Unter bestimmten Umständen müssen Empfänger den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, und zwar dann, wenn sie Veränderungen der Situation nicht rechtzeitig angeben, bei falschen Angaben sowie bei unberechtigter Zahlung des Unterhaltsvorschusses.
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