Dienstleistungen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern, werden als sogenannte "Dienste höherer Art" bezeichnet. Gemäß § 627 BGB besteht für Dienste höherer Art ein Recht auf fristlose Kündigung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen um einen Vertrag über Dienste höherer Art handelt, da der Umgang mit pflegebedürftigen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert (Urteil vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 203/10).
Dementsprechend ist es möglich, einen Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigungsfrist vereinbart wird. Eine derartige Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Pflegebedürftigen gemäß § 307 BGB dar und ist unwirksam.
Mit diesem Urteil schützt der Gesetzgeber die Pflegebedürftigen, die nach einem Vertrauensbruch oder aus einem anderen wichtigen Grund den Pflegedienst sofort wechseln möchten.
Im Gegensatz zur Kündigung durch den Patienten ist allerdings eine Frist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Pflegedienst den Vertrag gekündigt hat. Patienten sollten also beachten, was der Pflegedienst im Vertrag festgelegt hat.
Vor- und Nachname des Patienten
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer
Name des Pflegedienstes
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer
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Betreff: Kündigung des Vertrags über die ambulante Pflege von Frau/Herrn _______ (Name des Patienten) mit der Vertragsnummer _____
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den Pflegevertrag mit der Vertragsnummer _____ zum __.__.20__ . Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
_______ [handschriftliche Unterschrift]
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