Die GEZ ist Geschichte. Seit Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag, der von mehr Leuten gezahlt werden muss. Wer dennoch für eine Befreiung in Frage kommt, erfahren Sie hier.
Um die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (vorher GEZ) zu beantragen, füllen Sie dieses Online-Formular aus, das Sie am Ende als PDF speichern und ausdrucken können.
In den meisten Fällen benötigen Sie für die Befreiung eine Kopie des Bewilligungsbescheids der staatlichen Leistung, die Sie empfangen und aufgrund derer Sie für die Befreiung in Frage kommen, oder eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde.
Es ist möglich, die Rundfunkbeitragsbefreiung bis zu drei Jahre rückwirkend zu beantragen.
Wenn Sie Geringverdiener sind, können Sie befreit werden, wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (3. Kapitel) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen. Außerdem ist die Befreiung möglich, wenn Ihnen eine dieser staatlichen Leistungen zusteht, Sie aber darauf verzichtet haben, oder wenn Ihr Einkommen Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, kommen Sie nicht automatisch für eine GEZ-Befreiung in Frage, es sei denn, Sie sind taubblind. In diesem Fall genügt eine Bestätigung eines Arztes über Ihre Taubblindheit.
Andernfalls müssen Sie zumindest eine der folgenden Leistungen beziehen oder darauf verzichtet haben:
Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
Weitere Möglichkeiten:
Sie sind volljährig und leben im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung (§ 45 SGB VIII).
Ihnen wird wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).
Rentner werden nicht grundsätzlich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit, es sei denn, sie beziehen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II) können vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Empfänger von Arbeitslosengeld I haben jedoch keinen Anspruch auf Befreiung.
Als Student, Schüler oder Auszubildender müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern leben und BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
Außerdem von der Zahlung des Rundfunkbeitrags ausgenommen sind Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wenn Sie Wohngeld oder Übergangsgeld beziehen, haben Sie deswegen keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
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