Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht eine Strafe zur Bewährung aussetzen. Was das genau für die Freiheitsstrafe bedeutet, erfahren Sie hier.
Im deutschen Strafrecht gibt es zwei Strafkategorien: Hauptstrafen und Nebenstrafen. Je nach Tat gibt das Strafgesetzbuch einen bestimmten Rahmen zur Bestrafung vor. Hauptstrafen sind Geldstrafen (§ 40 StGB) und Freiheitsstrafen (§ 38 StGB), eine Nebenstrafe ist zum Beispiel ein Fahrverbot (§ 44 StGB).
Der § 56 StGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Freiheitsstrafe zur Bewährung erfolgen kann. So wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn sie geringer als ein Jahr ist und wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Mehrere Faktoren sind dabei zu berücksichtigen: die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und sein Verhalten nach der Tat.
Die höchste Bewährungsstrafe beträgt zwei Jahre, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich der Verurteilte bemüht, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen.
Nach § 56a StGB bestimmt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit. Die maximale Dauer der Bewährung beträgt fünf Jahre. Es ist außerdem festgelegt, dass die Bewährungszeit mit Eintreten der Rechtsgültigkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung beginnt.
Die Bewährung selbst wirkt sich nicht auf die Verurteilung aus. Der Verurteilte trägt weiterhin einen Strafmakel und ist auch vorbestraft. Dabei ist zu beachten, dass man ab 90 verhängten Tagessätzen als vorbestraft gilt. Die Verurteilung wird im Führungszeugnis vermerkt.
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