Seit der Reform des Kindschaftsrechts vom 1. April 1998 ist das Namensrecht an das Sorgerecht geknüpft und somit werden eheliche und nichteheliche Kinder namensrechtlich gleich behandelt.
Teilen sich nicht verheiratete Kindeseltern die elterliche Sorge bei der Geburt, entscheiden sie gemeinsam über den Familiennamen des Kindes. Es ist allerdings nicht möglich, einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu bilden.
Hat die Mutter allein die elterliche Sorge, bekommt das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter.
Nach § 1618 BGB (Einbenennung) kann der Name des Kindes im folgenden Fall geändert werden: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind zusteht (alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge), und sein Ehegatte können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen, sofern sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Diese Namensänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils, wenn sich beide Elternteile die elterliche Sorge teilen. Ist das Kind älter als fünf Jahre alt, bedarf es auch einer Zustimmung des Kindes.
Der folgende Musterbrief gibt Ihnen ein Beispiel für eine Einverständniserklärung des leiblichen Vaters zur Namensänderung seiner minderjährigen Tochter.
Vor- und Nachname des Vaters
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer
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Betreff: Befürwortung der Namensänderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit befürworte ich _____ _______ [Vor- und Nachname des leiblichen Vaters], geb. am __.__.____ , die Namensänderung meiner Tochter, geb. am __.__.____.
Ich wurde darüber unterrichtet, dass die Namenserteilung unwiderruflich ist und stimme dieser zu.
Diese Einverständniserklärung habe ich freiwillig und unbeeinflusst im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst.
Hochachtungsvoll
[Vor- und Nachname des leiblichen Vaters]
_______ [handschriftliche Unterschrift]
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