Neben dem zu zahlenden Kaufpreis fallen beim Erwerb von Wohneigentum auch erhebliche Nebenkosten an, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Die folgenden Kosten und Erwerbsteuern kommen auf Grundstückserwerber zu.
Immobilienkaufverträge unterliegen der notariellen Beurkundung. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist der Kaufvertrag nichtig (§§ 125, 311b BGB), es sei denn, es kommt im Wege des Vollzugs des Rechtsgeschäfts durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zur Heilung des Formmangels (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, die Auflassung und die Grundschuldbestellung. In der Regel belaufen sich seine Gebühren auf 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises.
Der Erwerb von Grundeigentum stellt ein grunderwerbsteuerpflichtiges Verpflichtungsgeschäft dar. In bestimmten Fällen ist bei der Überschreibung eines Grundstücks keine Erwerbsteuer zu zahlen: beim Verkauf an den Ehegatten, bei Nachlassteilungen und beim Verkauf einer Immobilie an Abkömmlinge und Vorfahren in erster Linie. Wird zum Beispiel eine Immobilie von den Großeltern an Enkelkinder oder umgekehrt verkauft, ist dieses Verkaufsgeschäft von der Grunderwerbsteuer befreit.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Sie wird je nach Bundesland festgelegt. In Berlin wird beispielsweise eine Grunderwerbssteuer in Höhe von rund 6 Prozent des Immobilienkaufpreises fällig, in Baden-Württemberg sind es rund 5 Prozent und im Saarland etwa 6,5 Prozent.
Die Gebühren für das Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist, sind je nach Höhe des Kaufpreises unterschiedlich. Generell erhebt das Grundbuchamt bei einem Wohnungs- oder Hauskauf Gebühren von etwa 0,3 Prozent des Verkaufspreises.
Regelmäßig wird der durch einen spezialisierten Immobilienmakler vermittelt. Die Vermittlungsprovision des Maklers beträgt im Bundesdurchschnitt etwa 3 bis 6 Prozent des Kaufpreises.
Da es sich bei den Maklergebühren nicht um einen gesetzlich festgelegten Tarif handelt, sollte in jedem Fall der Beauftragung eines Maklers die Höhe der Maklergebühr verhandelt werden.
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