In Deutschland gibt es verschiedene Lohnsteuerklassen, für die die steuerlichen Abzüge unterschiedlich hoch sind. Hier finden Sie eine Übersicht über die Lohnsteuerklassen.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sind für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sechs Lohnsteuerklassen vorgesehen. Die Höhe der Lohnsteuer ist von der jeweiligen Lohnsteuerklasse abhängig.
Mittels dieser Lohnsteuerklassen werden beim Lohnsteuerabzug bereits bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Es wird auch die Zahl der Kinderfreibeträge für die im Inland lebenden Kinder unter 18 Jahren festgestellt.
Für die Einteilung von Arbeitnehmern in die verschiedenen Steuerklassen sind vor allem die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres ausschlaggebend. Nach einer Eheschließung oder Scheidung müssen Sie Ihre Lohnsteuerklasse beim Finanzamt ändern lassen.
Die Steuerklasse 1 betrifft ledige oder verwitwete Arbeitnehmer (wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2014 gestorben ist) oder Arbeitnehmer, die zwar verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Steuerklasse 1 gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Lohnsteuerklasse 2 gilt für die zuvor genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Um Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag zu haben, muss der Arbeitnehmer alleinstehend sein und mindestens ein Kind muss zum Haushalt gehören, für das dem Arbeitnehmer Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.
Verheiratete Arbeitnehmer können die Steuerklasse 3 beantragen, wenn beide Ehegatten in Deutschland wohnen, nicht dauernd getrennt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers entweder nichts verdient oder mit der Steuerklasse 5 besteuert wird. Für Ehepaare lohnt sich die Lohnsteuerklassenkombination 3/5, wenn der Lohn der Ehepartner stark unterschiedlich ist.
In die Steuerklasse 4 fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und Arbeitslohn beziehen.
In die Steuerklasse 5 fallen verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht, wenn der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse 3 beantragt hat.
In die Steuerklasse 6 fallen Arbeitnehmer, die Arbeitslohn gleichzeitig aus mehreren Dienstverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern beziehen. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6 sollte der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem er den niedrigsten Arbeitslohn erhält.
Foto: © ximagination - 123RF.com