Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Lohnsteuerkarte durch ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt. Dadurch wurde das Lohnsteuerabzugsverfahren vereinfacht.
Die Lohnsteuerkarte erhält alle Daten, die nötig sind, um die Lohnsteuer zu berechnen (Lohnsteuermerkmale). Die individuellen Besteuerungsmerkmale sind ausschlaggebend für die Höhe der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist zum Beispiel für einen kinderlosen Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer mit Kindern unterschiedlich hoch.
Wie bei der herkömmlichen Lohnsteuerkarte, sind folgende Informationen in den ELStAM erfasst: die Steuerklasse, der Faktor (bei Steuerklasse IV), das Kirchensteuermerkmal, das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners, die Zahl der Kinderfreibeträge und der Frei- und Hinzurechnungsbetrag.
Für die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird.
Bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und sein Geburtsdatum mit. Damit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abrufen und diese in das Lohnkonto des Arbeitnehmers übernehmen (§ 39e Abs. 4 EStG).
Die steuerliche Identifikationsnummer, umgangssprachlich auch als "Steuer-ID" bekannt, ist eine lebenslang gültige steuerliche Identifikationsnummer von in Deutschland lebenden Personen (§§ 139a, 139b Abgabenordnung).
Seit 2011 verwalten die zuständigen Finanzämter (zum Beispiel verschiedene Finanzämter in Berlin) die Lohnsteuermerkmale. Sie sind damit für die Neuausstellung, Änderungen der Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Namen, Kinderzahl und Wohnsitz sowie für die Eintragung von Frei- und Hinzurechnungsbeiträgen zuständig.
Wenn Sie die Daten Ihrer steuerliche Identifikationsnummer verloren haben, können Sie diese beim zuständigen Finanzamt oder über ein Web-Formular beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Dazu müssen Sie folgende Angaben machen: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort.
Bestimmte Änderungen muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt mitteilen. Dies ist der Fall, wenn die Vorraussetzung für eine günstigere Steuerklasse entfällt (zum Beispiel bei einer Scheidung), wenn eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist oder wenn die Voraussetzungen für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse 2 (Steuerklasse für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht) im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr gegeben sind.
Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie die Änderung des Freibetrags beim Finanzamt beantragen, wenn ein eingetragener Freibetrag zu hoch ist (zum Beispiel wenn Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entfallen).
Ein solcher Änderungsauftrag für das laufende Kalenderjahr kann nur bis zum 30. November gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, werden nicht für den Lohnsteuerabzug des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt.
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