Benutzen Sie Ihr privates Fahrzeug für Ihre berufliche Tätigkeit, können Sie die Kosten bei der Reisekostenabrechnung von der Steuer absetzen, soweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur sogenannten Kilometerpauschale.
In der Reisekostenabrechnung können Sie die gesamte Kilometeranzahl ansetzen, die Sie während der Dienstreise zurückgelegt haben (Hin- und Rückweg). Die Kilometerpauschale beträgt im Jahr 2017 30 Cent für Autos und 20 Cent für andere motorbetriebene Fahrzeuge (zum Beispiel Motorräder und Roller). Seit dem 1. Januar 2014 gilt die Kilometerpauschale nicht mehr für Fahrräder und es gibt keine Erhöhung der Pauschale für die Mitnahme weiterer Personen.
Die Kilometerpauschale beinhaltet die gesamten Kosten für die Benutzung des Privatwagens (Kraftstoff, Verschleiß, Versicherung). Zusätzlich können Reisenebenkosten (für Parkgebühren oder Ähnliches) abgerechnet werden.
Haben Sie ein kostenintensives Fahrzeug, kann es sich lohnen, einen individuellen Kilometersatz zu berechnen. Dieser berücksichtigt zum Beispiel Abschreibungs-, Reparatur- und Versicherungskosten. Diese Berechnung ist allerdings aufwändiger als die Kilometerpauschale.
Reisen mit dem Flugzeug oder der Bahn können nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden.
Für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie einmal pro Woche für eine Familienheimfahrt, sofern man zwei Wohnsitze hat, werden die Aufwendungen durch eine Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt (§ 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Bei der Pendlerpauschale wird nicht der Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz berücksichtigt, sondern nur ein Arbeitsweg.
Die Pendlerpauschale richtet sich ausschließlich nach der kürzesten einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, egal ob die Strecke mit dem Auto, mit der Bahn, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird.
Vor allem für Selbständige kann sich die Nutzung eines Fahrtenbuchs lohnen, bei der alle tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Selbständige können die Nutzung des Privat-Pkw als Betriebsausgabe absetzen. Bei einem Fahrtenbuch müssen allerdings jede Nutzung des Privatwagens für Dienstfahrten und alle damit verbundenen Kosten genau notiert werden, was aufwendiger ist als die Abrechnung über die Kilometerpauschale.
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