Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, keinen automatischen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Es stellt sich also die Frage, wer überhaupt gesetzlich Anspruch auf eine Abfindung hat und wie viel Geld der Arbeitnehmer gezahlt bekommt.
In bestimmten Fällen zahlt der Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bekommt, so ist der Arbeitgeber an diese Zusage gebunden. Frei vereinbart werden können dabei die Höhe der Abfindung und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung, zum Beispiel eine Mindestbetriebszugehörigkeit, das Erreichen eines bestimmten Alters und insbesondere, ob die Abfindung nur bei bestimmten Arten von Kündigungen beansprucht werden kann. Bei eigener Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung.
Gewisse Tarifverträge sehen Abfindungszahlungen zugunsten von gekündigten Arbeitnehmern vor. Die Höhe der Kündigungsentschädigung richtet sich dabei in der Regel nach dem Gehalt des Arbeitnehmers und der Anzahl der Jahre, die er bereits dem Unternehmen angehört. Die Zahlung der tarifvertraglichen Abfindung ist für den Arbeitgeber zwingend, wenn der Tarifvertrag in seinem Unternehmen anwendbar ist.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (zum Beispiel bei Betriebsschließung) hat der Arbeitgeber gemäß §1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung die Zahlung einer Abfindung zuzusagen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Lässt der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, so steht ihm die versprochene Abfindung automatisch zu. Die Höhe der Abfindung beträgt nach dem Gesetz ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Bei Massenentlassungen oder sonstigen Umstrukturierungen können sich der Betriebsrat und das Unternehmen auf einen Sozialplan einigen, der die Folgen der Kündigung für die einzelnen Arbeitnehmer erträglicher machen soll. Sozialpläne sehen daher in der Regel die Zahlung einer Abfindung zugunsten der gekündigten Personen vor. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache zwischen den Parteien, die den Sozialplan erstellen.
Sollte der Arbeitgeber beispielsweise die Kündigungsfrist nicht abwarten können, kann er das Enddatum des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber vereinbaren und den Zahlungsprozess schriftlich festhalten. Der Arbeitnehmer muss mit dem Aufhebungsvertrag einverstanden sein, damit er gültig wird.
Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch die beiden Arbeitsvertragsparteien beendet wird, regelt der Abwicklungsvertrag lediglich die Folgen einer zuvor ausgesprochenen Kündigung. Im Abwicklungsvertrag wird der Arbeitnehmer sich in der Regel eine Abfindung zusagen lassen. Im Gegenzug wird er sich verpflichten, gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorzugehen oder eine bereits eingereichte Klage zurückzunehmen.
Stellt sich im Laufe eines Arbeitsgerichtsprozesses heraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht wirksam war, also ein Kündigungsgrund überhaupt nicht vorlag oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden konnte, so muss der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder an seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Da es dem Arbeitnehmer in diesem Fall aber nicht mehr zuzumuten ist, für seinen bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, kann er gemäß § 9 und § 10 KSchG beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis für aufgelöst erklärt und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Die Höhe der Abfindung wird durch das Gericht bestimmt und beträgt, je nach Alter des Arbeitnehmers und Dauer seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit, maximal zwölf bis 18 Monatsgehälter.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich sehr oft im Laufe eines Arbeitsgerichtsverfahrens darauf, den Kündigungsstreit zu beenden, um sich weitere Kosten und das Prozessrisiko sowie psychisch belastende Gerichtstermine zu ersparen. Diese Einigung nennt man Vergleich.
In der Regel vergleichen sich die Streitparteien bereits anlässlich der dafür vorgesehenen obligatorischen Güteverhandlung vor dem Arbeitsrichter. Der Arbeitnehmer wird in diesem Zusammenhang seine Kündigung akzeptieren und der Arbeitgeber wird ihm die Zahlung einer Abfindung zusagen.
Die Höhe dieser Abfindung, die der Richter dann schriftlich niederlegt und somit verbindlich macht, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis hat sich jedoch die Faustformel herausgebildet, dass der Arbeitnehmer für jedes Jahr seiner Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt erhält. Je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, familiärer und gesundheitlicher Situation des Arbeitnehmers kann diese Abfindung auch darunter oder darüber liegen.
Da eine Abfindung nicht als Arbeitslohn angesehen wird, unterliegt sie auch nicht der Sozialabgabenpflicht. Es müssen also keine Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Kauf genommen werden.
Allerdings sind Abfindungen in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine noch bis vor einigen Jahren geltende teilweise Steuerbefreiung wurde vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Gerade bei größeren zu erwartenden Abfindungsbeträgen sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.
Die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages führt in der Regel dazu, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt. Der Grund hierfür ist nicht, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat, sondern dass er im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat und daher nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geraten ist. Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen.
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