Durch eine Abmahnung teilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit, dass er ein konkretes Verhalten missbilligt und sich vorbehält, im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Abmahnung nötig sind und wie oft eine Abmahnung vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss.
Ein Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten aus verschiedenen Gründen abmahnen, zum Beispiel für wiederholte Unpünktlichkeit, Diebstahl von Gegenständen des Arbeitgebers, vorsätzliche Bummelei, schlechte Arbeit, Alkohol am Arbeitsplatz oder Nichtbefolgen der Weisungen der Vorgesetzten.
Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat eine Hinweis-, eine Dokumentations- und eine Warnfunktion. Der Arbeitgeber macht damit auf die Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers aufmerksam und fordert ihn auf, sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten. Er kann zudem Konsequenzen androhen, für den Fall, dass der Arbeitnehmer erneut dieselbe Pflicht verletzt.
Der Arbeitgeber kann schriftlich oder mündlich abmahnen. In der Regel wird er dies zu Beweiszwecken schriftlich tun. Dabei muss er das Verhalten, das er dem Arbeitnehmer vorwirft, genau beschreiben. Allgemeine Vorwürfe wie "Sie arbeiten zu langsam" oder "Sie kommen regelmäßig zu spät zur Arbeit" reichen nicht.
Die Abmahnung muss nicht zwingend durch den Geschäftsführer ausgesprochen werden. Jede andere Person, die hierarchischer Vorgesetzter des Arbeitnehmers ist, kann abmahnen.
Die Abmahnung wird in der Personalakte des Arbeitnehmers festgehalten. In manchen Betriebsvereinbarungen oder Tarifvereinbarungen ist eine bestimmte Frist festgelegt, nach deren Ablauf die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss.
Bevor der Arbeitgeber eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann, muss er in der Regel den Arbeitnehmer wegen desselben Fehlverhaltens schon einmal vergeblich abgemahnt haben.
Nicht in allen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst abgemahnt haben, bevor er kündigen darf.
Eine Abmahnung macht nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer auch willens und in der Lage ist, sein Fehlverhalten zu korrigieren und in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn der Pflichtverstoß so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber vollkommen zerstört ist.
Ist der Arbeitnehmer mit der Abmahnung nicht einverstanden, so kann er verlangen, dass eine Gegendarstellung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Nimmt der Arbeitgeber daraufhin die Abmahnung nicht freiwillig zurück, so kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vom Arbeitsgericht prüfen lassen. Bekommt er Recht, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dazu verurteilen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
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