Die Verlobung: Rechte und Pflichten der Verlobten vor der Ehe

Die Verlobung ist der erste Schritt zu einer rechtskräftigen Bindung zweier Partner. Hier erfahren Sie, welche Rechtsfolgen eine Verlobung mit sich bringt.

Wie kann man sich verloben?

Ein Verlöbnis ist ein gegenseitiges Versprechen, durch das sich Partner versprechen, in der Zukunft die Ehe miteinander einzugehen. Eine Verlobung ist rechtlich bindend.

Dieses Versprechen bedarf keiner besonderen Form. Daher muss eine Verlobung weder schriftlich, noch vor einem Notar, bei einem Rathaus oder in einer sonstigen öffentlichen Einrichtung oder in kirchlichem Rahmen erfolgen.

Verlobte können einen Ehevertrag abschließen. Dieser wird aber erst dann wirksam, wenn die Ehe geschlossen ist.

Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte

Sowohl im Zivilprozess (§ 383 Zivilprozessordnung) als auch im Strafprozess (§ 52 Strafprozessordnung) darf man die Zeugenaussage verweigern, wenn der Partner, mit dem man verlobt ist, Partei im Zivilprozess (Kläger oder Beklagter) oder Angeklagter im Strafprozess ist.

Falls der Richter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Verlobung hat, kann er sie auf den Prüfstand stellen und die Verlobten separat befragen. Er kann zum Beispiel fragen, an welchem Tag man sich verlobt hat und ob es Verlobungsringe gegeben hat und überprüfen, ob sich die Aussagen der Verlobten widersprechen.

Insgesamt kann der Richter aber das tatsächliche Bestehen eines Verlöbnisses nur schwer überprüfen. Es findet durch Vortäuschen eines Verlöbnisses vor den Gerichten nicht selten ein Missbrauch des vermeintlichen Zeugnisverweigerungsrechts statt.

Wie kann man eine Verlobung aufheben?

Wenn es sich ein Partner anders überlegt hat und doch nicht heiraten will, kann die Verlobung gelöst werden. In diesem Fall können beide Verlobte Geschenke, die sie dem anderen gemacht haben, zurückfordern.

Nach § 1297 Absatz 2 BGB ist es nicht möglich, eine Strafe zu vereinbaren für den Fall, dass die Ehe nicht eingegangen wird.

Tritt ein Verlobter von der Verlobung zurück, muss er für die Aufwendungen des anderen Partners aufkommen, die dieser in Erwartung der Ehe gemacht hat, zum Beispiel den Kauf eines Brautkleids.

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