Manchmal kann es vorkommen, dass man einen Artikel per Post erhält, den man nicht bestellt hat. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man die unbestellte Ware einfach behalten kann oder ob man sie bezahlen muss und ob man sie zurückschicken muss und wer dafür dann das Porto zahlt.
Erhält eine Privatperson einen nicht bestellten Artikel, gilt nach § 241a BGB, dass der Unternehmer die Sache grundsätzlich nicht zurückfordern und auch keine sonstigen Ansprüche geltend machen kann, wie zum Beispiel Schadenersatz. Der Verbraucher kann nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn er die Ware behält ohne zu bezahlen.
Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit man als Empfänger einer unbestellten Ware auch wirklich keine Forderungen zu befürchten hat.
Es ist entscheidend, ob die nicht vorhandene Bestellung dem privaten oder dem beruflichen Bereich des Empfängers zuzuordnen wäre. Betrifft die Zusendung zum Beispiel berufliche Fachliteratur, so wird der Empfänger nicht als Verbraucher angesehen und kann sich nicht auf den § 241a BGB berufen.
Die zugesandte Ware darf nicht bestellt worden sein, das heißt es darf keine vorherige Aufforderung zur Zusendung durch den Verbraucher gegeben haben.
Es kann passieren, dass im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Bestellung der Verkäufer dem Käufer eine andere Sache als die bestellte zuschickt. Hier wird danach unterschieden, ob die sogenannte Falschlieferung absichtlich oder unabsichtlich erfolgt ist.
Hat sich der Verkäufer bei der verschickten Sache geirrt, kann die Sache nicht als unbestellt angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine mangelhafte Sache, auf die Vorschriften zum Kaufrecht Anwendung finden.
In bestimmten Fällen wird der Verbraucher nicht durch § 241a BGB geschützt. Dies ist der Fall, wenn die empfangene Ware nicht für den Empfänger bestimmt war.
Hat zum Beispiel ein Verbraucher eine Sendung erhalten, die nicht bestellte Ware enthält und die aber an eine andere Person adressiert ist, darf der Verbraucher die Ware nicht behalten, sondern muss sie zurücksenden oder dem richtigen Empfänger zukommen lassen (zum Beispiel dem Nachbarn).
Der Verbraucher wird auch nicht mehr vom § 241a BGB geschützt, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag kann zustande kommen, wenn der Verbraucher nach Erhalt der unbestellten Ware den vom Unternehmer geforderten Kaufpreis zahlt oder die Annahme des Vertragsangebots ausdrücklich erklärt. In diesem Fall muss der Verbraucher die Vertragsbedingungen erfüllen, meist durch Bezahlung des Kaufpreises.
Beispiel für den Erhalt unbestellter Ware ohne Vertragsabschluss:
Michael hat ein nicht bestelltes Buch ohne Rechnung erhalten, das ihm gefällt und das er in sein Bücherregal stellt. Michael wird hier als Verbraucher von § 241a geschützt. Er darf das Buch behalten, der Versender kann keinerlei Rechte gegen ihn geltend machen.
Beispiel für den Erhalt unbestellter Ware mit Vertragsabschluss:
Christian hat eine nicht bestellte Ware von Amazon erhalten, bedankt sich aber schriftlich beim Versender und zahlt nach Aufforderung den geforderten Kaufpreis. Hier ist Christian auf das Vertragsangebot des Unternehmers eingegangen und hat sich zum Abschluss eines Kaufvertrags bereit erklärt. Er muss daher den geforderten Kaufpreis zahlen. Ein gültiger Kaufvertrag kann auch nach dem Zugang der unbestellten Ware entstehen.
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