Wird eine Verlobung aufgelöst, können die Verlobten Geschenke, die sie ihrem Partner gemacht haben, zurückfordern (zum Beispiel den Verlobungsring). Hier finden Sie einen Überblick über das Wichtigste der Regelungen dazu im Gesetz.
Die Verlobung ist ein Heiratsversprechen, das heutzutage nur noch relativ selten praktiziert wird. Im Gegensatz zur Scheidung (Auflösung der Ehe) ergeben sich nach der Auflösung einer Verlobung nur wenige Rechte. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn einer der Verlobten Investitionen getätigt hat, die nach einer Trennung sinnlos werden. Ein weiteres Recht ist die Rückforderung von Schenkungen, die als Zeichen des Verlöbnisses gemacht wurden.
Nach § 1301 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe der während der Verlobung gemachten Geschenke fordern, wenn die Eheschließung nicht zustande kommt. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn das Verlöbnis durch Tod eines Verlobten ausgelöst wird.
Rechtlich gesehen kommt es hierbei nicht darauf an, welcher von beiden Partnern die Verlobung auflöst. Beide müssen die Geschenke zurückgeben, wenn der andere Partner es fordert.
Übliche Geschenke, die zum Geburtstag oder zu Weihnachten gemacht wurden, müssen nicht zurückgegeben werden. Die Rückgabeforderung kann zudem nur für Geschenke gelten, die noch vorhanden sind. Hat zum Beispiel ein Verlobter den Verlobungsring verloren, kann dieser vom anderen nicht zurückgefordert werden.
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