Mitarbeit im Familienbetrieb

Vor allem in kleinen Betrieben kommt es vor, dass die Ehefrau oder der Ehemann mitarbeiten, zum Beispiel bei einem Einzelhändler oder bei einem Gastwirt. Im Arbeitsrecht ist geregelt, wann diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Familienhafte unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten

Familienhafte Mitarbeit besteht, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich und unregelmäßig aushilft und keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird. Bei familienhafter Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis von Familienangehörigen

Arbeitet ein Angehöriger im Familienbetrieb mit, besteht unter bestimmten Umständen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (BSG, 5. April 1956, Az. 3 RK 65/55). Dies ist der Fall, wenn er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und ihm ein angemessenes Entgelt für seine Arbeit ausgezahlt wird, das ihm zur freien Verfügung steht. Müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden, wenn der Angehörige nicht zur Arbeit erscheinen würde, besteht ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine weitere Voraussetzung ist die steuerliche und buchhalterische Behandlung des bezahlten Entgelts (zum Beispiel durch Abführung von Lohnsteuer).

Abhängige Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig.

Scheinarbeitsverträge in Familienunternehmen

Wenn Ehegatten in einem kleinen Familienbetrieb einen Arbeitsvertrag miteinander schließen, sind einige Punkte zu beachten, um keine Probleme mit der Steuerverwaltung zu bekommen:

Die in dem Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht, der Lohn hierfür muss bezahlt werden und der Lohn darf nicht oberhalb des Lohndurchschnitts für die jeweilige Branche liegen. Zudem ist es wichtig, dass der Lohn nicht auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird.

Der Arbeitsvertrag darf nicht mit dem Ziel erstellt werden, weniger Steuern zahlen zu müssen. Der Lohn des Ehegatten ist nämlich grundsätzlich eine Betriebsausgabe, die für den Betrieb des selbständigen Ehegatten steuermindernd wirkt.

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