Früher war es üblich, dass die Ehefrau bei der Eheschließung ihren eigenen Familiennamen aufgab und den Familiennamen ihres Ehemannes annahm. Dies ist heute nicht mehr unbedingt die Regel, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten für die Namensänderung nach der Heirat.
Ein gemeinsamer Familienname, also ein Ehename, ist nach heutigem Recht keine Pflicht, sondern nur eine Möglichkeit (§ 1355 Absatz 1 BGB).
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, indem sie diesen Ehenamen dem Standesbeamten bei der Eheschließung mitteilen.
Für diesen gemeinsamen Familiennamen gibt es verschiedene Möglichkeiten: Er kann entweder der Nachname der Frau oder des Mannes sein, den sie bzw. er bei Geburt trug, oder der Nachname, den die Frau oder der Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung trägt. Dadurch ist es auch möglich, den Ehenamen eines vorherigen Ehepartners zu wählen.
Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Ehename auch automatisch der Nachname eines gemeinsamen Kindes.
Die Entscheidung für einen Doppelnamen muss gegenüber dem Standesamt erklärt werden.
Falls die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen wählen, so kann der Ehegatte, der seinen Familiennamen aufgrund der Eheschließung "verliert", diesen an den neuen Familiennamen anhängen (Begleitname). Er kann dabei über die Reihenfolge der Namen entscheiden.
Der Ehegatte, dessen Nachname zum Ehenamen wird, kann keinen Doppelnamen tragen.
Beide Ehegatten können nach der Hochzeit auch ihre bis dahin bestehenden Familiennamen fortführen, so dass in der Ehe dann zwei verschiedene Nachnamen benutzt werden.
Grundsätzlich sollte die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens bei der Eheschließung erfolgen. Es ist aber auch möglich, diese Erklärung später abzugeben. Dazu muss diese öffentlich beglaubigt werden.
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