Wenn eine Person einer anderen Person einen Schaden zufügt, muss die schädigende Person diesen Schaden grundsätzlich ersetzen. Dabei ist es für den Schadenersatz nicht entscheidend, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist. Wie gestaltet sich die Haftung für Schäden zwischen Ehegatten?
Schäden unter Ehegatten sind ein heikles Thema, denn viele Ehen sind so gestaltet, dass beide Partner davon ausgehen, dass finanziell eine gemeinsame Kasse besteht. Wenn ein Ehegatte dem anderen allerdings vorsätzlich einen Schaden verursacht, muss er seinem Partner diesen Schaden ersetzen.
Nach § 1359 BGB gibt es eine Einschränkung der Haftung für Schäden unter Ehegatten, falls der Schaden bei der Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen eingetreten ist. Eine eheliche Verpflichtung ist beispielsweise das Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung.
Beispiel für Fahrlässigkeit
Der Ehemann gerät beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung so unglücklich an den teuren Computer der Ehefrau, dass dieser auf den Boden fällt und kaputtgeht. Da hier ein Schaden unter Ehegatten bei einer ehelichen Verpflichtung eingetreten ist, gilt, dass der Ehemann nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies bedeutet, nach § 277 BGB, dass der Ehemann nur haftet, also nur dann den Computer der Frau ersetzen muss, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei Verkehrsunfällen gilt die Haftungsbremse des § 1359 BGB nicht, das heißt die Ehegatten haften grundsätzlich auch dann, wenn Sie dem Partner einen Schaden zufügen, der aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstanden ist.
§ 1359 BGB gilt hier deswegen nicht, weil davon ausgegangen wird, dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht leicht fahrlässig sein darf, sondern stets seine volle Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen soll.
Grundsätzlich haftet der Ehepartner nicht für Schäden, die sein Partner einer dritten Person zugefügt hat, da jeder Partner in einer Ehe eine eigenständige natürliche Person bleibt. Dies gilt auch für Schulden, die ein Ehepartner macht (zum Beispiel durch einen Kreditvertrag oder eine erfolglose Geschäftsgründung). Eine Ausnahme ist hierbei die Ehegattenbürgschaft, bei der sich der Ehepartner verpflichtet, für die Schulden des anderen Partners aufzukommen.
In einer Ehe haftet man nicht für die Verbindlichkeiten des Ehepartners, schon gar nicht, wenn die Schulden vor der Ehe gemacht wurden. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins besteht keine gegenseitige Haftung. Dies gilt für alle Güterstände (Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft). Jeder Partner bleibt eine eigenständige natürliche Person. Es sei denn, beide Eheleute haben beispielsweise einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über eine Geschäftsgründung gemeinsam unterschrieben oder aber eine Ehegattenbürgschaft übernommen. Dann muss ein Ehepartner die Schulden des anderen Ehepartners bezahlen, ohne zum Beispiel selbst Kreditnehmer oder Geschäftsinhaber zu sein.
Stirbt ein Ehepartner, stellt sich die Frage, ob der verbleibende Partner für die Schulden seines verstorbenen Mannes oder seiner verstorbenen Frau aufkommen muss. Wenn der Ehepartner das Erbe antritt, muss er generell auch die Schulden übernehmen. Hierzu finden Sie in diesem Artikel genauere Informationen.
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