Gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, kann der Gerichtsvollzieher die Durchsetzung von Geldforderungen eines Gläubigers zwangsweise vollstrecken. Ist der Schuldner verheiratet, gelten bestimmte Regeln bezüglich der Pfändung von persönlichen Gegenständen und vom Einkommen des Ehegatten.
Grundsätzlich kann nur das gepfändet werden, was auch dem Schuldner gehört (Eigentum). Bei einer Pfändung in der Wohnung des Schuldners ist es für den Gerichtsvollzieher nicht immer einfach festzustellen, was dem Schuldner gehört. Beispielsweise können sich in der Wohnung des Schuldners auch wertvolle Sachen befinden, die ihm gar nicht gehören, weil er sie sich von einem anderen nur ausgeliehen hat.
Bei einer unverheirateten verurteilten Person wird alles, was sie besitzt, als ihr Eigentum angesehen (Eigentumsvermutung) und kann folglich grundsätzlich gepfändet werden.
Der unverheiratete und als Single lebende Klaus hat auf ein gegen ihn ergangenes Gerichtsurteil nicht an den Gläubiger gezahlt. Der Gerichtsvollzieher taucht bei ihm auf und findet in einer Schublade eine goldene Kette. Da sich die Kette in der Wohnung von Klaus befindet, Klaus also aktuell Besitzer der Kette ist, kann vermutet werden, dass er auch Eigentümer der Kette ist. Also darf der Gerichtsvollzieher diese Kette pfänden. Falls die Kette in Wirklichkeit Manfred, einem Freund von Klaus, gehörte, kann Manfred sein Eigentum gerichtlich geltend machen und die Kette herausfordern.
Innerhalb einer Ehe sind die Eigentumsverhältnisse oft noch schwieriger zu beurteilen für einen Gerichtsvollzieher. § 1362 Absatz 1 BGB bestimmt, dass zugunsten der Gläubiger des verschuldeten Ehepartners vermutet wird, dass die beweglichen Sachen, die sich im Besitz von einem Ehegatten oder im Besitz von beiden Ehegatten befinden, dem schuldenden Ehepartner gehören. So findet also die Pfändung nicht nur bei einem Ehegatten statt, sondern betrifft die gesamte eheliche Wohnung.
Leben die Ehepartner getrennt, gilt die Eigentumsvermutung nicht. Bei Gegenständen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von nur einem Ehepartner bestimmt sind, wird vermutet, dass sie auch nur diesem Ehegatten gehören.
Nach § 850f Absatz 2 der Zivilprozessordung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung durchgeführt wird. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (Pfändungsfreibetrag).
Lebt der Schuldner mit seinem Ehegatten in einer Bedarfsgemeinschaft, hat der verschuldete Ehepartner Unterhaltsansprüche an seinen Ehegatten. Reicht das Einkommen des unverschuldeten Ehepartners aus, um den Lebensunterhalt für beide Partner zu decken, kann es sein, das dem Schuldner kein pfändungsfreier Betrag zusteht, da er sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung braucht.
Hat die Ehefrau eines Schuldners zum Beispiel kein eigenes Einkommen, hat der Schuldner einen höheren Pfändungsfreibetrag als ein Schuldner, dessen Ehefrau ein Einkommen hat, das zum gemeinsamen Unterhalt beiträgt.
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