Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder Todesfall beendet wird, ist der sogenannte Zugewinn auszugleichen. Der Zugewinnausgleich gilt auch für die eingetragene Lebensgemeinschaft. Hier erfahren Sie, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird, wenn beide Ehepartner noch leben.
Ist nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart, leben Ehepartner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinnausgleich bedeutet, dass einem der beiden Ehegatten nach Ende der Zugewinngemeinschaft ein finanzieller Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.
Die Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Ehegatten enden. Genaueres zum Erbrecht bei einer Zugewinngemeinschaft erfahren Sie hier.
Die Zugewinngemeinschaft kann aber auch zu Lebzeiten der Ehegatten enden, beispielsweise durch Scheidung.
Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird betrachtet, welches Vermögen beide Ehegatten während der Dauer der Ehe dazuerworben haben. Es gilt, den Vermögenszugewinn der beiden Ehegatten für jeden einzelnen zu bestimmen.
Für den Zugewinnausgleich ist es nicht von Bedeutung, welches Vermögen die beiden Ehegatten bereits vor der Ehe besessen haben (zum Beispiel Alleineigentum eines Hauses). Es kommt beim Zuggewinnausgleich ausschließlich auf die Vermögensunterschiede während der Ehe, also zwischen dem Tag der standesamtlichen Eheschließung und dem Tag der Beendigung der Ehe an.
Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen dazugewonnen hat als der andere, schuldet dem anderen bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen finanziellen Ausgleich. Dieser Zuggewinnausgleich beträgt die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen den Zugewinnen der beiden Ehegatten.
Mit dem Zugewinnausgleich soll Gerechtigkeit zwischen Ehegatten hergestellt werden, bei denen der eine während der Ehe viel Geld verdient hat und der andere wenig oder gar keinen Zugewinn erzielen konnte, weil er zum Beispiel für die Kinderbetreuung zuständig war und nicht arbeiten konnte.
Erhält einer der Ehegatten während der Ehe eine Erbschaft, wird diese zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ein Erbe wird also nicht als Zugewinn angesehen. Ist die Erbschaft am Ende der Ehe noch vorhanden, gehört das Erbe auch zum Endvermögen. Damit werden eventuelle Wertsteigerungen berücksichtigt und fallen nicht unter den Zugewinnausgleich.
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